Von Gastautor Dr. Benno Barnitzke
Verlinken ist einfach, kostet nichts und erhöht die Attraktivität und Relevanz der eigenen Inhalte. Das Problem: Bei dem als „Framing“ oder „Embedding“ genannten Einbinden von Videos oder Bildern in die eigene Internetseite erscheinen die verlinkten, also fremden Inhalte wie eigene Inhalte. Tatsächlich befinden sich aber z.B. YouTube-Videos weiterhin auf YouTube-Servern. Der Browser des Nutzers fügt lediglich wegen des Embedded Links alle Inhalte zu einer einheitlich wirkenden Webseite zusammen.
Ist dieses „Framing“ fremder Inhalte, also das Einfügen von Videos oder Bildern in die eigenen Inhalte über einen Embedded Link eine Urheberrechtsverletzung?
Die Entscheidung
Der BGH (Az. I ZR 46/12) entschied: Nein, die bloße „Verknüpfung“ eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit eigenem Content durch „Framing“ ist keine im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Nutzungsart, die der Urheber verbieten kann. Denn es entscheide allein derjenige, der die verlinkten Inhalte veröffentlicht hat, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Hierauf hat der Linksetzer keinen Einfluss.
„Embedding“ verletzt nach der Entscheidung des BGH auch nicht das im UrhG nicht wörtlich geregelte Recht der öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht erlaubt es allein dem Urheber, sein Werk allen Internetnutzern zugänglich zu machen, so dass diese jederzeit und von überall online darauf zugreifen können. Die Verlinkung ist selbst dann keine Urheberrechtsverletzung, wenn wie beim „Framing“ der Eindruck vermittelt wird, als erscheine das Video auf der Seite die dieses Video verlinkt, obwohl es in Wirklichkeit von YouTube stammt. So hatte es bereits der EuGH (Rs. C-348-13) entschieden. Die Inhalte seien bereits für alle Internetnutzer frei zugänglich – es wird durch das „Embedding“ also kein neues Publikum erreicht.
Das Fazit
Aber verletzen die Linksetzer das Urheberrecht, wenn das Video bei YouTube ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladen wurde? Diese Frage konnte der BGH nicht entschieden, weil das OLG München nicht festgestellt hatte, ob die Zustimmung des Urhebers vorlag. Der EuGH soll nun in einer anderen Sache klären, ob bei fehlender Zustimmung des Urhebers der Linksetzer durch das „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Die Beantwortung dieser spannenden Frage hat weitreichende Konsequenzen für das Web 2.0. Bejaht man eine Urheberrechtsverletzung bei Verlinkung von Videos, die ohne Zustimmung des Urhebers auf YouTube hochgeladen wurden, müssten Linksetzer zuvor die bestehenden Urheberrechte klären. Embedding nur nach rechtlicher Beratung durch den Anwalt? Hoffentlich nicht.
Zum Autor: Dr. Benno Barnitzke, LL.M. ist seit 2013 Rechtsanwalt in Hannover bei der Göhmann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB und Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover für den Schwerpunktbereich IT-Recht und Geistiges Eigentum. Er berät mittelständische und große Unternehmen in den Bereichen IT-Recht, Datenschutzrecht, Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz.