Youtube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen die Mail-Adresse der verantwortlichen Nutzer angeben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, stellte das OLG fest. Auf Auskunft geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die Rechte an zwei Filmen, die von Nutzern auf Youtube unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. Wie das Gericht am Montag mitteilte, hatte das Unternehmen auch die Herausgabe der Klarnamen der Nutzer sowie Postanschrift, Telefonnummer, Mail-Adresse und die IP-Adresse gefordert. Dem wurde nicht stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage vor etwas mehr als einem Jahr abgewiesen, die Filmverwerter gingen in Berufung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt das OLG eine Revision zu, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Youtube sei als gewerbsmäßiger Dienstleister laut dem Urheberrechtsgesetz zwar verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen, erklärte das Gericht. Unter den Begriff Anschrift falle auch die E-Mail-Adresse. Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei „historisch begründet“ und gehe auf das Jahr 1990 zurück. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könne. Telefonnummer und IP-Adresse seien deshalb nicht vom Auskunftsanspruch umfasst.
Von dpa