ARD und ZDF würden als Unternehmer und Wettbewerber auf dem Markt für Video-On-Demand auftreten und müssten ihre Produkte deshalb auch wie andere Unternehmen unabhängig voneinander vermarkten, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Nach den bisherigen Vorstellungen der Sendeanstalten würde die gemeinsame Online-Plattform es aber mit sich bringen, dass insbesondere die Preise und die Auswahl der Videos miteinander koordiniert würden.“
Damit liegen laut Mundt die kartellrechtlichen Probleme auf der Hand. Darüber hinaus seien Mediathek und die Produktion der Inhalte gebührenfinanziert und verursachten bereits deshalb eine erhebliche Wettbewerbsverfälschung auf dem Markt für Video-On-Demand. „Noch weitergehende Wettbewerbsbeschränkungen durch kommerzielle Töchter der Rundfunkanstalten können nicht hingenommen werden. Die generelle Frage nach der Rechtfertigung eines Entgeltes für die Nutzung von Inhalten, die über Gebühren bereits finanziert wurden, ist keine kartellrechtliche Frage“, erklärt Mundt.
Alternative Plattformen könnten ausgeschlossen werden
Die gemeinsame Vermarktung von entgeltlichen Videos im Internet durch kommerzielle Töchter von ARD und ZDF hätte nicht nur eine Koordinierung der Preise und der Verfügbarkeit der Videos zur Folge. Es sei darüber hinaus zu befürchten, dass alternative Plattformen keinen oder nur begrenzten Zugang zu den Videos erhalten werden.
Die Unternehmen haben ihre Zusagenbereitschaft signalisiert. Die wettbewerblichen Bedenken können ausgeräumt werden, insbesondere wenn das Geschäftsmodell einer gemeinsamen Vermarktung aufgegeben und man das Vorhaben auf den Betrieb einer rein technischen Plattform beschränken würde.
Das kartellrechtliche Prüfverfahren der Online-Plattform ist zweigeteilt. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens erforderte zunächst ein Fusionskontrollverfahren, welches das Bundeskartellamt in diesem Fall mit einer Freigabe abschließen konnte. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die im Rahmen der Fusionskontrolle zu untersuchen war, konnte ausgeschlossen werden.