Die Richter stellten fest, dass die Typenbezeichnung der beworbenen Geräte angegeben werden muss. Denn die einschlägige EU-Richtlinie sowie § 5 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangten die Angabe der für einen Kauf wesentlichen Umstände auch in der Werbung.
Der Kern aller Informationen in der Werbung sei die eindeutig Identifizierbarkeit des beworbenen Produktes, seine produkttechnische Identität und produktspezifische Eigenschaften. Und für eine genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes als verlässliches Bestimmungsmittel für eine konkrete Marke sei die Angabe der Typenbezeichnung erforderlich. Peter Schotthöfer
Urteil des OLG Stuttgart vom 17.1.2013; Az. 2 U 97/12