In seine Werbeanzeige für Elektronikprodukte hatte der Anbieter auch Angaben zu seinem Unternehmen aufgenommen. Dabei war jedoch die Rechtsform, hier handelte es sich um „e.K.“ für „eingetragenen Kaufmann“, nicht enthalten.
Irreführung durch Unterlassen
Darin sieht der BGH, das höchste deutsche Gericht für Wettbewerbsstreitigkeiten, eine Irreführung durch Unterlassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gehöre es auch zu den wesentlichen Informationen, die im Rahmen einer Werbeanzeige dargestellt werden müssen, dass die Angaben zur Rechtsform enthalten sein müssen. Maßgebliches Argument für das Gericht ist dabei, dass der Betrachter der Werbung, der sich aufgrund dessen bereits zu einem Kauf entschließen kann, über seinen Vertragspartner alle erforderlichen Informationen erhalten muss, um gegebenenfalls auch Ansprüche wirksam durchsetzen zu können.
„Diese Entscheidung ist folgerichtig und durch Unternehmen zwingend umzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke2.0. Zur vollständigen Identität des werbenden Unternehmens gehöre neben der Anschrift und Firmenbezeichnung selbstverständlich auch die Rechtsform, unter der das werbende Unternehmen am Markt auftritt. „Nach dieser Grundsatzentscheidung ist hier immer ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, der zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen wird“, betont Albrecht.
BGH-Urteil vom 18. April 2013; Az.: I ZR 180/12
(Volke2.0 / asc)