Diese sogenannten Beschaffenheitsregeln sind zumeist im europäischen Recht angesiedelt, weil damit zugleich eine wirtschaftserleichternde Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt verbunden ist. Sie haben indes ihre historischen Vorläufer in sämtlichen nationalen Rechten, weil schon immer dem Gesetzgeber die von Produkten ausgehenden Gefährdungen nicht gleich waren. Als Schlagwort mögen hier die beiden großen Politikgebiete „Arbeitsschutzrecht“ und – in jüngerer Zeit boomend – „Verbraucherschutzrecht“ dienen.
Selbstverständlich kann der Gesetzgeber aus übergeordneten Allgemeinwohlinteressen heraus bestimmte Konstruktionen oder Arten des technischen Design als unzulässig erklären, was für die Hersteller Konsequenzen hat: Ein an diesen rechtlichen Rahmenvorschriften vorbeikonstruiertes oder designtes Produkt stellt sich juristisch betrachtet außerhalb des Rechtskreises; es ist zwar faktisch vorhanden, dürfte aber rechtlich nicht existieren. Der faktische Handel mit derartigen Produkten kann möglicherweise nicht vollständig unterbunden werden – das Recht tritt aber an, derartige Produkte außerhalb eines zulässigen Warenvertriebs zu halten.
Dabei wird aus juristischer Sicht in diversen Rechtsgebieten „reagiert“: Das öffentlich-rechtliche Produktsicherheitsrecht erlaubt den Behörden ein Einschreiten gegen die Hersteller (z. B. staatliche Handelsverbote), das zivilrechtliche Produkthaftungsrecht belastet den Hersteller mit Schadenersatzansprüchen im Falle einer Körperverletzung durch derartig unsichere Produkte und das Strafrecht schließlich reagiert mit einer persönlichen Sanktionshaftung der jeweiligen Verantwortlichen (z. B. Geschäftsführung). dass Produkte, die gegen die bindenden technischen Sicherheitsvorschriften verstoßen, schließlich unter bestimmten Maßgaben auch versicherungsrechtliche Probleme auslösen können, sei nur als abschließende Andeutung erwähnt.
Einzelne Rechtsregelungen für das Inverkehrbringen von Produkten
Von einem „Produkt“ zu sprechen, ist ein an lapidarer Ungenauigkeit und Ambivalenz kaum zu übertreffender Begriff. Denn die tatsächliche Produktwelt, von der ein jeder umgeben ist, ist derartig mannigfaltig, dass eine abschließende Aufzählung kaum geleistet werden kann. Als Merkposten sei allein festgehalten, dass der Staat mit seinen Produktregelungen alles erfaßt, was nicht Dienstleistungs- oder Kapitalmarktverkehr sein will.
Denkbare Produkte, die Gegenstand von juristischen Bestimmungen sind, existieren in einem weiten Bogen von Maschinen und Lebensmitteln, Waffen und Medizinprodukte über Flugzeuge, Kfz, Chemikalien und Spielzeug bis zu Haushalts- und Bastelgeräten, Pflanzenschutzmitteln und gentechnisch veränderten Organismen. Manche der Produkte sind teure Investitionsgüter, manche alltägliche Verbrauchsgegenstände (Consumer Products), manche der Produkte sind individuelle Einzelanfertigungen, andere Serientypen. Viele der Produkte dienen bestimmten Einzelbranchen, viele der Produkte kennt indes jedermann aus dem Alltag. Potentiell gefährlich in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung können sie alle sein. Darauf reagiert das darzustellende Recht.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit möchte ich dabei darauf hinweisen, dass es bestimmte Produkte gibt, die aus Rechtsgründen mit einer sogenannte CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, und eine Vielzahl von Produkten, bei denen dies erkennbar nicht der Fall ist (von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Kfz über Pflanzenschutzmittel, Chemikalien, Waffen bis zu Textilien, Möbeln und Büchern).
Dieser Unterschied beruht auf einer europäischen Harmonisierungspolitik, die mit der CE-Kennzeichnung eine Art „Warenpaß“ für die europäischen Zoll- und sonstigen Marktüberwachungsbehörden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter) ausdrücken wollte. Für die anderen Gegenstände gilt allerdings, dass ihnen zwar der „Warenpaß“ optischer Art fehlen mag; auch für sie gibt es indes einen rechtlich europäisierten Binnenmarkt.
Die juristischen Anforderungen sind, je nach Gattung der Rechtsmaterie, unterschiedlich ausgestaltet. Bestimmte Produktarten (z.B. Chemikalien) sperren sich gegen eine Anforderung vollständiger Sicherheit; hier legt der Gesetzgeber vorrangig Wert auf richtige Gefahrenkennzeichnungen etc. Andere Produktgattungen (Maschinen, Spielzeug, Medizinprodukte, Haushaltsgeräte etc.) sollen indes sehr wohl möglichst konstruktiv sicher gebaut werden – die Gebrauchsanleitung und etwaige Warnhinweise dienen hier nicht als erste, sondern als letzte Chance, den Nutzer vor Gefährdungen zu schützen. Immer aber ist dem europäischen Beschaffenheitsrecht gemeinsam, dass es sich um die Sicherheit bei der Benutzung kümmert; reine Qualitätsfragen ohne Sicherheitsrelevanz sind dem europäischen Gesetzgeber gleich. Dies überläßt er den (vertraglichen) Qualitätsabsprachen der Parteien.
Man kann die Industrie in der Herstellung von Produkten daher nur dringlich dazu auffordern, die europäischen Beschaffenheitsanforderungen einzuhalten. Denn die Sicherheitsvorgaben des Gesetzes einzuhalten, ist auch im Hinblick auf originäre kaufmännische Absatzinteressen sehr bedeutsam. Die ansonsten drohenden, zugleich darzustellenden Konsequenzen können nicht zufriedenstellen und zeigen, dass die europäischen Sicherheitsvorschriften nicht etwa als „bürokratischer Gegenwind“ mißverstanden werden dürfen. Sie sind deutlicher Hinweis auf das allgemein erwartete Sicherheitsniveau, das sich eben auch etwa im Produkthaftungsrisiko widerspiegelt.
Konsequenzen bei Verstößen
a) Produkthaftung/Produzentenhaftung
Im Fall der konkreten Schädigung eines Benutzers durch ein Produkt hat dieser in den seltensten Fällen vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller. Denn dies setzt den Zufall voraus, dass der später geschädigte Nutzer gleichzeitig auch als Käufer des schädigenden Produkts aufgetreten war und sich daher auf einen (im übrigen noch nicht verjährten) Gewährleistungsanspruch berufen könnte. In den meisten Fällen treten indes Verletzungen durch völlig unbeteiligte Dritte auf, die mit dem Produkt irgendwo in Kontakt kommen.
Vertragliche Ansprüche gegenüber dem Hersteller können sie nicht haben; der deliktische Vorgang „Verletzung“ führt allerdings nach dem deutschen Recht zu einem deliktischen Schadenersatzanspruch. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 823 BGB geregelt, welcher durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im einzelnen weiter ausgestaltet wurde. Durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie bedingt ist dem ein deutsches Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zur Seite getreten, das in vergleichbarer Form auch in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten existiert. Wegen der seit Jahrzehnten etablierten Rechtsprechung um § 823 BGB hat indes das ProdHaftG in Deutschland nicht die technische Bedeutung erlangt, wie dies etwa für das PHG in Österreich der Fall ist.
Produkthaftung bzw. Produzentenhaftung (so die Terminologie bei § 823 BGB) betrifft grundsätzlich konkrete Schadensfälle, mit einem finanziell mehr oder minder absehbaren Schadensrahmen. Das dahinterstehende Fehlverhalten kann
- Konstruktionspflichten betreffen (indem z.B. ein grundsätzlich falsches technisches Design gewählt würde),
- Fabrikationspflichten betreffen (indem das eigentlich richtig konstruierte Produkt in der konkreten Fertigung falsch gebaut bzw. zu wenig kontrolliert wurde)
- sowie Instruktionspflichten betreffen (hiermit ist die „Produktperipherie“ von Warnhinweisen, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen etc. gemeint). Insbesondere bei Letzterem schlagen bei den Herstellern oft zwei Seelen in der Brust, weil die produkthaftungsrechtlich eigentlich notwendige Schärfe der Gefahrendarstellung von den PR- und Marketingabteilungen ausgesprochen ungern gesehen wird. Gleichwohl muß von abmildernden, „weichen“ Warnhinweisen dringlich abgeraten werden – denn derartige zuckersüße Klauseln laufen Gefahr, von der Rechtsprechung schlichtweg als Warnhinweis nicht akzeptiert zu werden, so dass die Instruktionspflicht letztlich nicht geschickt ausgefüllt, sondern verfehlt wurde…
- Als vierte Säule des Produkthaftungsrechts hat die Rechtsprechung schließlich noch eine Produktbeobachtungspflicht konstruiert, die eine Nachmarktkontrolle bedeutet: Der Hersteller hat sein in Verkehr gebrachtes Produkt nachzuverfolgen; insbesondere hat er auf sicherheitsrelevante Kundenbeschwerden in der gebotenen Weise zu reagieren, diese also vorrangig einmal zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings erschöpft sich die Marktbeobachtungspflicht nicht in der Pflicht des eigenen Produkt. In einem zumutbaren Maße muß auch die Entwicklung der Wettbewerber verfolgt werden, um daraus gegebenenfalls eigene Schlüsse für sicherheitstechnische Änderungen ziehen zu können. Kfz-Hersteller sind mittlerweile sogar dazu übergegangen, ein echtes Internet-Screening für etwaige Kundenbeschwerden in Chat-Räumen aufzubauen!
b) Öffentlich-rechtliche Produktsicherheitsrecht
Auch der Staat nimmt sich der als unsicher erkannten Produkte an. Er tut dies allerdings – und das kann für die Unternehmen verheerend sein – nicht in Bezug auf bereits erfolgte, tatsächliche Schadensfälle. Vielmehr hat er im Rahmen vorbeugender Gefahrenabwehr die Aufgabe und das Recht, einzuschreiten, sobald er abstrakt die Gefährlichkeit eines Produkts nachweisen kann. Hier entlastet also der Einwand, es sei noch nicht zu konkreten Schäden gekommen, allenfalls atmosphärisch, nicht aber rechtlich. Denn der Schaden ist nicht Voraussetzung für das behördliche Einschreiten; hierfür reicht die konstruktiv nachweisbare Unsicherheit als solche.
Am Beispiel technischer Gerätschaften sei dies etwas näher illustriert: Hier gibt es für die Behörden in Deutschland sowohl das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) wie auch auffangweise das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das zudem nicht mit dem Produkthaftungsgesetz verwechselt werden darf. Letzteres regelt die zivilrechtliche Haftung, ersteres die behördlichen Eingriffsbefugnisse gegenüber Unternehmen. GSG und ProdSG sind durch europäische Rechtsvorschriften (z.B. die EG-Produktsicherheitsrichtlinie, die EG-Maschinenrichtlinie, die EG-Spielzeugrichtlinie etc.) im einzelnen näher geprägt.
Für die als unsicher erkannten Produkte halten diese Gesetze ein ausgesprochen scharfes Arsenal behördlicher Interventionsmittel vor: Dies reicht von staatlichen Handelsverboten, Untersagungsverfügungen und Rückrufanordnungen (!) bis hin zu hoheitlichen Warnungen über Presse, Funk und Internet.
Die betriebswirtschaftliche Problematik derartiger Eingriffe in den ungestörten Warenvertrieb braucht kaum näher geschildert zu werden. dass gegen staatliche Maßnahmen in einem Rechtsstaat Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen, soll nicht unterschlagen werden. Hier gilt es aber, vor allzu euphorischen Abwehrmöglichkeiten zu warnen: Zum einen werden die Behörden schon zur Vermeidung eines Amtshaftungsrisikos den Sachverhalt sachverständig durchermitteln. Zum anderen können derartige staatliche Verbote zumeist nur im Wege des Eilrechtsschutzes unterbunden werden; bei diesem wird aber allenfalls überschlägig die Gefahrenlage geprüft, was den Hersteller schnell an die Grenzen seiner Entlastungs- und Gegenbeweise bringt.
Ein vernünftiges hausinternes Sicherheitsmanagement für die auszuliefernden Produkte ist also letztlich nichts anderes als ein kaufmännischer Schutz des ungestörten Warenvertriebs. Weil aber auch der Staat Rückrufe anordnen kann, sollte auch der Gedanke (insbesondere bei consumer products) an den juristischen Aufbau eines firmeninternen Krisenmanagements, z.B. über Rückrufpläne, dringend naheliegen. Die EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, die zeitnah in deutsches Recht umgesetzt werden wird, sieht dies ohnehin als gesetzliche Anforderung im Bereich der Verbrauchsgüter vor (vgl. § 5 des Entwurfs für ein GPSG)!
Zuständig für derartige Maßnahmen sind die Gewerbeaufsichtsämter, die örtlich im Sprengel des jeweilig zu überwachenden Herstellers angesiedelt sind. Sitzt der Hersteller außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, gilt qua gesetzlicher Fiktion der Importeur als Quasi-Hersteller. Quasi-Hersteller ist schließlich auch, wer mit seinem Label Fremdprodukte zu seinen eigenen macht und wie ein Hersteller am Markt auftritt. Neben der Herstellerüberwachung bieten GSG und ProdSG allerdings auch Interventionen gegenüber den Händlern an, was zu zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Problemen führen kann. Erwähnt sei schließlich noch, dass der Zoll für die EG-Außengrenzen nach einer europäischen Rechtsverordnung zuständige Produktsicherheitsbehörde ist: Er kann unsichere Produkte sicherstellen.
c) Strafrechtliche Verantwortung
Das Strafrecht gehört zu den schärfsten Sanktionen, mit denen der Staat ein Fehlverhalten belegen kann. Flankierend steht dem das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Seite, das allerdings vorrangig nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch die Verwaltungsbehörde selbst vollzogen wird.
Strafrechtliche Risiken können sich zum einen aus den diversen Strafsanktionen in den Spezialgesetzen ergeben, die bestimmte Inverkehrbringens-Verstöße strafrechtlich verfolgen.
Daneben gilt das allgemeine Strafgesetzbuch (StGB), nach dem etwa Körperverletzungsdelikte oder im schlimmsten Fall Tötungsdelikte in Betracht kommen (regelmäßig als Fahrlässigkeitstatbestände).
Die „Lederspray-Entscheidung“ des BGH hat hier Anfang der 90er Jahre deutlich gemacht, dass eine strafrechtliche Verantwortung zum einen für Hersteller auch in Form von sog. Unterlassensdelikten deshalb bestehen kann, weil sie ein gefährliches Produkt in Verkehr gebracht haben, dann aber die notwendigen Korrekturschritte unterlassen haben. Der Bundesgerichtshof hat hier strafrechtlich eine Art Rückrufpflicht statuiert. Zum anderen ist die „Lederspray-Entscheidung“ dadurch bekannt geworden, dass dort mehrere Personen aus verschiedenen Hierarchieebenen des Unternehmens wegen des jeweils dort gesellschaftsrechtlich bzw. vertragsrechtlich verankerten Aufgabenbereichs bestraft wurden.
Es ist also davor zu warnen, anzunehmen, ein strafrechtliches Risiko treffe immer eine Person voll und andere gar nicht; strafrechtliche Risiken bestehen individuell in dem Umfang gegenüber Verantwortlichen, wie deren Verantwortlichkeiten reichen (und verletzt wurden). Dies ist ein deutlicher Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht, das an das gesellschaftsrechtlich verselbständigte Unternehmen als Inverkehrbringer geht; gleiches gilt auch für das Produkthaftungsrecht.
Aktuelle Gesetzesvorhaben im Bereich des Produktrechts
Zum 15.1.2004 lief die Umsetzungsfrist der europäischen EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht aus. D. h., dass bis dahin die bisher vorhandenen nationalen Gesetze – namentlich das Gerätesicherheitsgesetz, das Produktsicherheitsgesetz, aber auch im Hinblick auf Bedarfsgegenstände das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) – der geänderten europäischen Rechtslage anzupassen sind.
Das im Ressort federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat hierzu vor einiger Zeit einen Ministeriumsentwurf eines neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vorgelegt, der seit Anfang September 2003 als Kabinettsbeschluß ins Gesetzgebungsverfahren gebracht wurde. Entwurf und Begründung sind auf der Internetseite des BMWA als Download verfügbar.
Nach derzeitigem Entwurfsstand wird das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz die bisherigen Vorschriften des GSG und ProdSG zusammenführen, nicht aber die Bedarfsgegenstände und deren Inverkehrbringen miterfassen, so dass es insoweit beim LMBG verbleiben wird. Auch dieses bedarf dann einer europarechtlichen Anpassung.
Das neue GPSG wird zwischen technischen Arbeitsmitteln einerseits und Verbrauchsgütern andererseits unterscheiden; für letztere gelten besondere, strengere Vorschriften, die just der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG zu entnehmen sind.
Als Stichworte mögen hier dienen:
- Aufbau eines Rückrufmanagements
- Nachverfolgbarkeit, gegebenenfalls Beschwerdebuch bei Händlern
- Produktkennzeichnung
- Institutionalisierung des föderalismus-übergreifenden „Arbeitsausschuß Marktüberwachung“ der Bundesländer
- Erweiterung der Möglichkeiten des GS-Zeichens
Die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen bleiben indes unberührt.
Der Artikel basiert auf einem Vortrag, der auf der 4. VDI-Nachrichten-Konferenz „Innovatives Produktmanagement“ gehalten wurde.
Autor: RA Dr. Thomas Klindt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei Brandi Dröge Plitz Heuer & Gronemeyer und Lehrbeauftragter für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel.
Klindt@bdphg.de
eingestellt am 23. Januar 2004