Hintergrund der Entscheidung des BGH war die Einbindung eines auf Youtube veröffentlichten Werbevideos, das auf einer Internetseite eingebunden worden war. Das Unternehmen, das die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werbevideo besitzt, sieht in der Einbindung des bereits bei Youtube rechtswidrig hinterlegten Videos eine Rechtsverletzung und verlangte Schadenersatz. Dieser wurde dem Unternehmen in der ersten Instanz zugesprochen.
Im Berufungsverfahren wurde jedoch seitens des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ein solcher Anspruch mangels Urheberrechtsverletzung verneint. Die Richter gingen davon aus, dass die Einbindung des Videos auf der Internetseite im Rahmen des so genannten „Framing“ keine Verletzung des Rechts an der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG, das dem klagenden Unternehmen zusteht, begründet.
Ein nicht gesetzlich normiertes Verwertungsrecht?
Die Richter des Bundesgerichtshofes konnten die Frage nicht abschließend klären, sondern riefen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser soll nunmehr klarstellen, ob es sich bei „Framing“ um ein Verwertungsrecht handelt, das bisher nicht gesetzlich normiert ist. Eine öffentliche Zugänglichmachung sieht das Gericht nicht.
Rolf Albrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei Volke2.0, wertet die Entscheidung als konsequent und betont, sie erhöhe die Rechtssicherheit für die Rechteinhaber. Bis zur abschließenden Entscheidung sollten alle Betreiber von Internetseiten vor der Einbindung von Videos, die über Onlineportale verfügbar sind, bei dem Rechteinhaber die entsprechenden Nutzungsrechte einholen.
BGH-Urteil vom 16.Mai 2013; Az. I ZR 46/12