Dies sei das erste obergerichtliche Urteil in dieser Frage, weshalb die schriftliche Begründung nicht nur von Juristen mit Spannung erwartet werde. Hersteller würden vermeiden wollen, dass die Aufmachung eines Händlershops auf „Ebay“ am Ansehen ihrer Marken kratze. Zudem dürfe für sie auch eine Rolle spielen, dass das Netz auf Plattformen und über Preisvergleichsangebote einen enormen Wettbewerbsdruck schafft. Das Urteil stärke Markenhersteller gerade zur rechten Zeit, weil „Ebay“ Nutzer in ganz Europa seit kurzem um Unterstützung gegen die Vertriebsvereinbarungen bitte. Um einer „Gewinnmaximierung auf Kosten der Verbraucher“ entgegenzuwirken, soll das Unternehmen eine Online-Petition vorbereitet haben. Denn einer Ebay-Studie zufolge seien die Hälfte der befragten 900 Händler von Verkaufsverboten betroffen sowie 40 Prozent an Auflagen gebunden und würden sich etwa die Hälfte der Händler verpflichtet fühlen, Produkte zu einem festgelegten Preis zu verkaufen. Ebay fordere künftig „transparente und objektive Kriterien“ für Handelseinschränkungen.
Hintergrund sei, dass die „Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen“ (GVO) demnächst reformiert werden soll. Die derzeit geltende Version stamme aus dem Jahr 1999, als Ebay gerade den deutschen Markt betreten habe. Die GVO erlaube Herstellern, mit Zwischenhändlern bestimmte („vertikale“) Vereinbarungen zu treffen und schaffe die Ausnahme für den Grundsatz in Artikel 81 des EG-Vertrages, der wettbewerbseinschränkende Abmachungen untersagt. Die Richter hätten diese Abmachung aufgrund der GVO auch im Fall von Amer für zulässig gehalten. Eine endgültige Antwort auf das Problem der Internetshops gebe die Verordnung bislang allerdings nicht. Zudem soll sie nur für Markenhersteller Gültigkeit besitzen, die nicht zu dominant sind. Wenn der eigene Marktanteil über 30 Prozent läge, bedeute dies, dass der freie Wettbewerb wiederum Vorrang habe und die GVO nicht anwendbar sei. Innerhalb dieses Freiraums könnten Hersteller ihrem Zwischenhändler jedoch die Art des Verkaufs offline wie online vorschreiben.
In einem frühen Entwurf für die nächste GVO fänden sich in Bezug auf Internetshops allerdings vor allem „Klarstellungen“, aber keine Regelungen zum Vertrieb über Internetplattformen an sich. Zum Beispiel werde der Unterschied zwischen einschränkbaren „aktiven“ und nicht einschränkbaren „passiven“ Verkäufen im Internet verdeutlicht, indem es heiße, dass aktive Händler ihre Produkte auch im EU-Ausland bewerben, während passive lediglich vom Kunden angefragte Verkäufe tätigen. Eingeschränkt werden könne nach der GVO jedoch nur der aktive Verkauf. Allein das Unterhalten einer Internetseite soll nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand keinen aktiven Verkauf begründen, weshalb eine Lösung für die Meinungsverschiedenheiten zwischen Ebay-Händlern und Markenherstellern noch fehle. Sofern die Reform der GVO nicht zur Klärung beitrage, werde der Streit voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof landen.