Preissuchmaschinen sind ein schönes Tool, um gemütlich von der Couch zuhause die Preise der Hersteller zu vergleichen. Dieser Preiskonkurrenz wollte sich Asics entziehen und verwehrte seinen Vertragshändler vor etwa zwei Jahren, seine Sportartikel in eben solche Vergleichsportale zu stellen.
Verbot schadet Wettbewerb
Das Bundeskartellamt sah darin eine kartellrechtswidrige und unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Daher fällte das Bundeskartellamt im Jahr 2015 eine Grundsatzentscheidung, in der es Asics untersagte, seinen Vertragshändlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten. Mit einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wollte Asics die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Doch das Gericht stärkt dem Kartellamt jetzt den Rücken, indem es dessen Grundsatzentscheidung bestätigt. So sei das generelle Verbot von Preissuchmaschinen nicht mehr als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und daher unzulässig.
Preistransparenz muss gewahrt sein
„Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen. Sie sind gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb ist es uns wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten. Darum ging es in unserem Pilotverfahren“, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Asics argumentierte mit Beratung und Markenimage
Schon in einer mündlichen Verhandlung habe der Kartellsenat des OLG Düsseldorf laut Heise.de erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Preissuchmaschinen-Verbots in den Asics-Verträgen erkennen lassen. Das Verbot stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, betonte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen. Ihnen werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Der Asics-Anwalt habe vor Gericht betont, es gehe dem Unternehmen um den „legitimen Schutz eines Premium-Markenimages“ und der damit verbundenen Beratungsqualität. Dies lasse sich mit Preissuchmaschinen nicht vereinbaren. Das sah das OLG Düsseldorf anders: Weder das Markenimage noch Beratungsleistungen würde das Verbot rechtfertigen, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen beziehungsweise würden sich auch über das Internet informieren können.
BVOH: Wichtiger Schritt gegen Onlinebeschränkungen
Auch der Bundesverband Onlinehandel (BVOH) begrüßt die Bestätigung der Grundsatzentscheidung: „Die Bestätigung der Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts durch das OLG Düsseldorf ist ein erneuter Schritt zu mehr Rechtssicherheit im Onlinehandel“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des BVOH, und weiter: „Das Bundeskartellamt traf 2015 eine gute, eine wichtige und eine richtige Entscheidung. Sie führte zu mehr Rechtssicherheit für den Onlinehandel. Gut, dass diese Entscheidung auch in Zukunft Bestand haben wird.“