Die Praxis zeigt, dass Unternehmen bereits im Vorfeld von Abmahnungen einige Fehler begehen, die der Anwalt später gar nicht mehr oder nur noch mit viel Geschick ausbügeln kann. Um die typischen Fehler zu vermeiden, werden nachfolgend einige wesentliche Punkte dargestellt.
Was ist eine „Abmahnung“ überhaupt?
Mit einer Abmahnung wird dem Verletzer Gelegenheit gegeben, durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen und damit ein gerichtliches Verfahren zu vermeinen. Eine Pflicht zur Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen (Eil-)verfahrens gibt es nicht. Allerdings hat der Verletzer ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sofort anzuerkennen. Der Anspruchsteller trägt in diesem Fall dann die entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, obwohl er in der Sache obsiegt.
Abgemahnt werden sollte daher vor Beantragung einer gerichtlichen Verfügung immer, auch wenn in Einzelfällen eine Abmahnung entbehrlich sein kann (bei vorsätzlichem Verstoß oder besonderer Eilbedürftigkeit). |
Richtige „Abmahnung“
Form einer Abmahnung
Eine bestimmte Form für eine Abmahnung ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte jedoch eine Abmahnung vorab per Telefax und zusätzlich zeitnah per Einschreiben/Rückschein erfolgen.
Inhalt der Abmahnung
Die Abmahnung muss in konkreter Form den Sachverhalt enthalten, der den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründen soll.
Das in dem generell der Abmahnung beiliegenden Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beschriebene und zu unterlassende Verhalten muss konkret den Sachverhalt erfassen, der als Verstoß gerügt wird. Beispiel:
„…verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt X wie folgt zu werben:……“
Zu pauschal wäre folgende Formulierung:
„….verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt unzulässig vergleichend zu werben, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben…..“
Die Abmahnung muss weiterhin die Androhung enthalten, dass bei Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Dem Abgemahnten ist weiterhin eine angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung zu setzen, wobei diese von ein paar Stunden (etwa bei Messeveranstaltungen) bis hin zu 10 Tagen reichen kann. Als Regelfrist wird teilweise eine Woche als hinreichende Zeit für die Prüfung des Sachverhalts und die Einholung von Rechtsrat angesehen.
Richtige Reaktionen auf Abmahnung
Werbemaßnahmen werden selten eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Abmahnschreiben sowie deren Entwürfe von Unterlassungserklärungen oftmals Unrichtigkeiten beinhalten, sollte die vorgeschlagene Unterlassungserklärung niemals zu voreilig oder unkritisch abgegeben werden. Zumeist lässt sich auch noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ein besseres – wenngleich oftmals kostenintensives – Ergebnis für den Verletzer erzielen. Die Beantwortung der Frage, wie auf ein Abmahnschreiben reagiert werden sollte, setzt daher regelmäßig eine „Mischkalkulation“ unter Einbeziehung von mehreren Aspekten wie der Kostenfrage, der Rechtslage, der Richtigkeit der Abmahnung sowie der eigenen Stellung und dem eigenen Vorgehen auf dem Markt voraus.
<br
Bei Erhalt einer Abmahnung sollte im Besonderen auf folgende Punkte geachtet und ggfs. wie folgt reagiert werden:
- Wurde die zutreffende (juristische) Person abgemahnt?
Wenn nicht: evt. nicht reagieren. Bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen (vor den Landgerichten: Anwaltszwang!). - Wurde Sachverhalt (im wesentlichen) zutreffend wiedergegeben?
Wenn nicht: evt. nicht reagieren, bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen oder Sachverhalt richtig stellen, wenn dieser Sachverhalt mit Sicherheit keinen gesetzlichen Verstoß beinhaltet. - Wurde angemessene Frist gesetzt?
Wenn nicht: Fristverlängerung von Gegenseite verlangen. - Gibt Entwurf der Unterlassungserklärung Verstoß in konkreter Form wieder?
Wenn nicht: Allenfalls auf konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung abgeben. - Geht der Entwurf der Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verpflichtung zur Übernahme entstandener Anwaltskosten von einem angemessenen Streitwert aus?
Wenn nicht: Nur Kostenübernahme auf der Grundlage eines angemessenen Streitwertes akzeptieren.Bei eigener Abmahnung – Fristenfalle! –
Hat sich ein Unternehmen dazu entschlossen, einen Wettbewerber selbst abzumahnen, sollte es natürlich die soeben angesprochenen Punkte beachten. Darüber hinaus tappt der Abmahnwillige jedoch regelmäßig in Fristenfallen, die sich teilweise nicht einmal aus dem Gesetzestext ergeben.
Beispiel: Am 10.03.2001 erfährt der Unternehmer U davon, dass ein Konkurrent unzulässiges Direktmarketing betrieben hat. Er möchte dagegen gerichtlich vorgehen. Welche Fristen sind zu beachten?a)Eine einstweilige Verfügung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats (10.04.2001) ab Kenntnis vom Verstoß beantragt werden, da ansonsten die Dringlichkeit in Frage steht. Vorher sollte der Konkurrent abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, da er sich ansonsten grds. Im Rahmen des Verfügungsverfahrens durch Anerkenntnis der Kostentragungspflicht entziehen kann.
Also am besten spätestens eine Woche nach Kenntnis vom Verstoß abmahnen, sonst kann die Zeit knapp werden!b)Eine einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats ab Erlass durch die Partei selbst über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Bei Überschreiten der Frist ist die Verfügung wirkungslos. Wird also die Verfügung z.B. am 15.04.2001 erlassen, muss sie bis 15.05.2001! zugestellt sein.
c)Wettbewerbsverstöße verjähren innerhalb von 6 Monaten (10.09.2001) ab Kenntnis vom Verstoß, auch wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wurde. Die Verfügung muss daher nach 6 Monaten auf Kosten des Antragstellers aufgehoben werden, wenn die Verjährung nicht durch Anerkenntnis des Antragsgegners oder Klageeinreichung unterbrochen wird. Das Anerkenntnis des Gegners kann durch Angabe einer sog. „Abschlusserklärung“ des Gegners erfolgen.
Der Gegner sollte also sehr zeitig nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert werden, damit nicht der ganze schöne Anspruch verjährt und die Verfügung auf Ihre Kosten aufgehoben werden muss.
Autor: Peter Schönberger, Rechtsanwalt Köln
eingestellt am 15. Juli 2002