Von Martin Bonelli
Angesicht der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus und der Ausgangsbeschränkungen hat sich auch die Arbeitswelt im Marketing massiv geändert. Unternehmen stornieren Aufträge, Projekte werden verschoben, Kampagnen, Events und Filmproduktionen abgesagt und die Mitarbeiter arbeiten weitestgehend von zu Hause.
Die Kommunikationsbranche spürt die Auswirkungen von Corona teilweise massiv, wie eine aktuelle Erhebung des GWA zeigt. Arbeitgeber, Auftraggeber und -nehmer müssen unter den aktuellen Umständen einiges beachten.
Bei Stornos das Kleingedruckte lesen
Bei der Stornierung von Aufträgen kommt es zunächst auf den Vertrag an. Wichtig ist, was dort mit Blick auf Anpassungs- und Kündigungsregeln vereinbart wurde. Helfen die Regelungen zu den Änderungen? Und wie beeinflusst die Kündigung einzelner Projekte eventuell den Rahmenvertrag? Gibt es Klauseln, die eine „Höhere Gewalt“ betreffen? Dazu finden sich häufig in Verträgen, Bestellungen oder AGBs entsprechende Passagen. Sind hier keine Vereinbarungen getroffen, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Dabei kommt es wesentlich auf den konkreten Vertragstyp an: Handelt es sich beispielsweise um einen Dienst- oder Werkvertrag? Und was ist der Grund für die Absage des Auftrags? Werkverträge können jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Damit bleibt aber der Vergütungsanspruch teilweise bestehen. Auch jede andere Vereinbarung und jeder Auftrag kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn einer Partei die Fortführung des Vertrages nicht länger zugemutet werden kann. Dabei muss der Grund in der Verantwortung des Kündigungs-Empfängers liegen.
Bei der Corona-Krise sieht die Lage etwas anders aus. Hier kann beispielsweise eine behördliche Anordnung den Kunden zwingen, den Betrieb wegen Quarantäne zu schließen oder eine Veranstaltung abzusagen. Daraufhin würde der Kunde den Auftrag bei der Agentur stoppen oder stornieren. Hier ist jedoch weitgehend ungeklärt, ob das für die Stornierung des Auftrags oder die Kündigung der Zusammenarbeit ausreicht. Insgesamt zählt hier eine schnelle und transparente Kommunikation von beiden Seiten. Auftraggeber und Kunden sollten eine gemeinsame Lösung finden, um die Partnerschaft aufrechtzuerhalten.
Datenschutz auch im Homeoffice sicherstellen
Auch datenschutzrechtliche Aspekte spielen aktuell in den Beziehungen zwischen Agenturen und Kunden eine große Rolle. Denn auch wenn alle Mitarbeiter im Homeoffice, mobil oder remote arbeiten, müssen Unternehmen die bisher geltenden Datenschutzregeln der Zusammenarbeit natürlich weiterhin gewährleisten.
Um den Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen zu sichern, sollten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewisse Vorgaben zum Arbeiten außerhalb des Betriebs machen. Das beinhaltet beispielsweise eine sichere Verbindung zum Firmennetz, Schutzmaßnahmen wie Password-Richtlinien und verschlüsselte Festplatten. Gerade bei der Geheimhaltung und Vertraulichkeit haben sich viele Agenturen gegenüber ihren Kunden ja besonders verpflichtet.
Finanzielle Entlastung durch Kurzarbeit
Aufgrund der massiv wegbrechenden Aufträge ist aktuell auch Kurzarbeit ein Thema für die Kommunikationsbranche. Damit sollen Arbeitgeber in schwierigen Zeiten finanziell entlastet und Kündigungen vermieden werden. Die Bundesregierung hat die Kurzarbeit rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert. Voraussetzung ist nun, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind und einen Entgeltausfall von jeweils mindestens zehn Prozent des monatlichen Bruttogehaltes haben. Möglich ist Kurzarbeit für die gesamte Belegschaft oder für einzelne Mitarbeiter in unterschiedlicher Höhe.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bis zu 67 Prozent des entgangenen Netto-Entgelts für die betreffenden Mitarbeiter. Zudem erhalten die Arbeitgeber durch den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet.
Der Arbeitsausfall sollte rasch bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Die Agentur entscheidet in der Regel zügig. Auf Antrag wird dann den Arbeitgebern monatlich rückwirkend das gezahlte Kurzarbeitergeld erstattet. Wichtig ist dabei auch, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen frühzeitig mit ins Boot zu holen, vor allem um die Unsicherheit unter der Belegschaft zu reduzieren, aber auch weil beispielsweise deren Einverständnis für die Einführung der Kurzarbeit notwendig ist.
Über den Autor: Martin Bonelli ist Syndikusrechtsanwalt beim Branchenverband GWA in Frankfurt. Er berät die Mitgliedsagenturen des GWA in allen juristischen Themen. Schwerpunktmäßig sind das Fragen zum Arbeitsrecht, allgemeinen Vertragsrecht, Datenschutz, Wettbewerbs- und Internetrecht sowie aktuell zu Corona.
Weiterführende rechtliche Informationen zu diesen und weiteren Themen rund um Corona gibt es auf dieser Info-Seite des GWA.