Der Verlag eines Anzeigenblattes bot seinen Lesern Aufkleber für Briefkästen mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung“ und „Bitte keine Werbung / keine kostenlosen Zeitungen“ an. Das eigene Anzeigenblatt jedoch sollte von dem Verbot ausgenommen sein, denn neben dem Schriftzug befand sich das Logo des Anbieters.
Verstoß gegen das UWG
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hielt dies für unzulässig und revidierte damit eine Entscheidung des Landgerichts Mainz. Der Anzeigenverlag erreiche durch den Vertrieb dieser Aufkleber eine Sperre der Briefkästen für Konkurrenzprodukte. Damit diene der Aufkleber samt Logo nicht der Förderung des eigenen Absatzes, sondern müsse als Verdrängung von Mitbewerbern vom Markt der Anzeigenblätter gewertet werden. Dies aber verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. (Peter Schotthöfer / asc)
Urteil des OLG Koblenz vom 16.01.2013; Az. 9 U 982/12