Schutz gegen Nachahmungen wird erleichtert

Bereits im Dezember 2001 hat der Rat der europäischen Union die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) erlassen. Seit dem 01.04.2003 sind Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante möglich. Der Wirtschaft allerdings ist dieses für die Entwicklung von Produkten äußerst wichtige Thema weit gehend verborgen geblieben.

Verbände und Fachjuristen haben inzwischen begonnen, sich in diese neue Verordnung einzuarbeiten.
Die Brisanz des neuen Schutzrechtes und die Notwendigkeit der Anpassung betrieblicher Abläufe, die mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verbunden sein werden, haben viele Unternehmer aber noch nicht erkannt.

Worum handelt es sich? Die Europäische Union hat es sich beim Erlass der Verordnung (GGV) zum Ziel gesetzt, der Wirtschaft einen erleichterten Schutz gegen Nachahmungen für neugestaltete Produkte zu ermöglichen. Hierzu wurden zwei unterschiedliche Schutzsysteme eingeführt – das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Schutz vor Nachahmung

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht ohne jegliche Formalitäten alleine durch die Veröffentlichung des Produktes, etwa in einem Katalog oder auch durch seine Ausstellung auf einer Messe. Dieses nicht eingetragene Recht gewährt einen Schutz für die Dauer von drei Jahren gegen jegliche Nachahmung durch Dritte. Die Schutzvoraussetzungen bestehen lediglich darin, dass sich eine Produktgestaltung von anderen, älteren Produkten unterscheidet und eine gewisse Eigenart besitzt. Geschmacksmusterfähig sind dabei alle industriellen oder handwerklichen Erzeugnisse, einschließlich Verpackungen und grafischen Symbolen, allerdings nicht Computerprogramme. Die Produkte können sich durch ihre Linien, Konturen, Farben, ihre Gestalt oder Oberflächenstrukturen sowie die Werkstoffe von anderen, älteren Produkten unterscheiden. Es genügt dabei je nach der Art und Gattung des Produktes, dass sich ein neues Produkt in „nicht unwesentlichen Merkmalen“ von anderen, bereits vorhandenen Produkten unterscheidet. Liegen diese relativ niedrigen Schutzvoraussetzungen vor, entsteht bereits durch das erste öffentliche Anbieten oder den Vertrieb eines Produktes der gesetzliche Schutz, ohne dass dazu vom Unternehmen irgendwelche weiteren Maßnahmen ergriffen werden müssen. Gebühren oder Kosten fallen dadurch nicht an. Diese nicht eingetragenen Geschmacksmuster entstehen auch bereits seit dem 6. März 2003, dem Inkrafttreten der Verordnung.

Mehr Schutz beim eingetragenen Geschmacksmuster

Dem gegenüber bietet das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen wesentlich längeren und breiteren Schutz. Die Dauer des Schutzes kann sich auf bis zu 25 Jahre erstrecken werden. Dieser Schutz greift nicht nur gegen die bewusste Nachahmung, sondern gegen jede im wesentlichen gleiche Formgebung oder Ausgestaltung eines anderen Produkts durch Wettbewerber, wenn dies nach dem Anmeldetag erstmals offeriert oder hergestellt worden ist. Die Schutzvoraussetzungen sind beim eingetragenen Geschmacksmuster im übrigen die gleichen, wie beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster. Die Anmeldegebühren für das Harmonisierungsamt belaufen sich auf ungefähr 350 €, so dass ein europaweiter Schutz bereits zu geringen Kosten erlangt werden kann.

Bei einem solchen unkomplizierten und leicht zu erlangenden Schutz sind allerdings für die Unternehmen zwei unterschiedliche Aspekte zu beachten:

  • Es muss einerseits darauf geachtet werden, dass die Veröffentlichung des neuen Produktes – dies ist eine Schutzvoraussetzung für das nicht eingetragene Geschmacksmuster – ausreichend dokumentiert und beweisbar gemacht wird.

  • Andererseits sind Unternehmen künftig noch stärker als bisher gezwungen, den Markt europaweit zu beobachten und laufend eigene Recherchen zu fremden Produkten anzustellen, bevor sei eigene neue Produkte entwickeln und ihnen ihre Form geben. Es wäre höchst riskant, vor der Neuentwicklung eines Produktes und während der Entwicklungsarbeit Geschmacksmusterrecherchen zu unterlassen und auch die europaweiten Wettbewerber nicht zu beobachten. Zu groß wäre das Risiko, dass bei der Produkteinführung des neuen Produktes ein Wettbewerber aus einem der europäischen Mitgliedsstaaten bereits früher ein ähnliches Produkt entwickelt und ausgestellt hat. Werden solche Recherchen unterlassen, kann dies schnell das wirtschaftliche Ende für die eigene Neuentwicklung bedeuten. Durch ein erforderliches Re-Design geht wertvolle Zeit bis zur Produkteinführung verloren und die Entwicklungskosten werden in der Regel ungeplant erheblich steigen. Ein hinnehmbar sicherer Schutz hiergegen kann nur durch die ausreichende betriebsinterne Dokumentation der Entwicklung und eine qualifizierte Recherche nach fremden Schutzrechten erreicht werden.

Harmonisierungsamt will Recherche unterstützen

Das Harmonisierungsamt wird rechtzeitig mit der Einführung des eingetragenen Geschmacksmusters recherchierbare Datenbanken im Internet anbieten und so zumindest einen ersten Zugang zur Recherche ermöglichen. Die nicht eingetragenen Geschmacksmuster werden allerdings nicht recherchierbar sein, da sie ausserhalb des Registers durch die schlichte Benutzung oder Ausstellung entstehen. Die einfache Entstehung des Rechts bringt daher für die Unternehmen in erheblichem Maße auch Rechtsunsicherheit und Gefahren mit sich. Gefordert ist damit vor allen Dingen ein höherer Dokumentationsaufwand der eigenen Entwicklung, um sich erforderlichenfalls gegen die Ansprüche von Wettbewerbern zur Wehr setzen und ein Vorbenutzungsrecht darlegen zu können. Die Recherche und die Dokumentation zu organisieren, die Entwicklungsschritte im Unternehmen oder bei der externen Produktentwicklung darauf abzustimmen, die unterschiedlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten und Risiken zu analysieren, ist eine vorrangige Aufgabe des unternehmerischen Produktmanagements und der Entwicklungsarbeit. Diese Notwendigkeit und die früher als bisher in der Produktentwicklung einzuholenden Recherchen einschließlich der zuverlässigen Dokumentation und Archivierung aller Stufen der Produktentwicklung im Unternehmen werden manche Betriebe vor Herausforderungen stellen und sicherlich Änderungen bei einigen Prozessen erzwingen.

Die gerichtliche Durchsetzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfolgt dezentral auf nationaler Ebene: Zuständig sind die jeweils nationalen Gerichte und zwar in dem Land, in dem ein Verletzungsfall auftritt. Eine etwaige Klage muss also nicht an europäische Gerichte oder Instanzen gerichtet werden. Vielmehr bleiben die hierzulande die Landgerichte, die auch über die deutschen Geschmacksmuster entscheiden, zuständig.

Für die Industrie und den Handel wird es daher eine ernst zu nehmende Aufgabe sein, die eigenen Mitarbeiter im Marketing, in der Produktenwicklung und dem Produktdesign fortzubilden. Vielfach bieten die Industrie- und Handelskammern preiswerte Einführungs- und Fortbildungsseminare an. Gleiches gilt auch für manche Verbände und Organisationen.


Autor: Dr. Christian Donle, Rechtsanwalt bei Preu Bohlig & Partner, Berlin
eingestellt am 23. Mai 2003.