Schleichwerbungs-Prozess mit Cathy Hummels vor dem OLG

Dürfen Prominente Produkte oder Dienstleistungen aus freien Stücken empfehlen, ohne dabei eine Klage zu riskieren? In der ersten Instanz hatte die Instagram-Berühmtheit Cathy Hummels den Schleichwerbungsprozess vor dem Landgericht München siegreich überstanden. Nun steht die nächste Runde an.
Cathy Hummels ist als Bloggerin und Influencerin auch gefragte Gastrednerin wie hier auf dem Deutschen Marketingtag 2019. (© Management Forum)

Vor dem Münchner Oberlandesgericht wird am Donnerstag unter Beteiligung von Instagram-Berühmtheit Cathy Hummels ein für die PR-Branche bedeutender Rechtsstreit ausgefochten: Welche Informationspflichten gelten für Influencer?

Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb, ein in Fachkreisen für seine zahlreichen Abmahnungen bekannter Berliner Verein. Die Organisation wirft Cathy Hummels und anderen Influencerinnen verbotene Schleichwerbung auf dem Foto-Portal Instagram vor.

In der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht hatte der Verband im April 2019 verloren, nun steht die zweite Runde an. Ob Hummels persönlich erscheint, ist offen.

Hummels hat Werbeverträge mit mehreren Modefirmen

Der Anlass der Klage: Hummels hat Werbeverträge mit mehreren Modefirmen. Diese Beiträge kennzeichnet die frühere Moderatorin dementsprechend als „bezahlte Partnerschaft“. Der Verein hatte sie wegen mehrerer Beiträge verklagt, bei denen dieser Hinweis fehlte. Nach Angaben von Hummels erhielt sie für diese Beiträge auch keine Gegenleistungen der betreffenden Firmen.

Der Prozess berührt die Frage, ob Prominente überhaupt Produkte oder Dienstleistungen aus freien Stücken empfehlen dürfen, ohne dabei eine Klage zu riskieren. Das Anheuern bezahlter Influencer ist in vielen Branchen üblich, sogar etablierte Industriefirmen wie Siemens haben Influencer-Verträge mit Experten. In der ersten Instanz hatte das Münchner Landgericht geurteilt, dass für Influencer keine strengeren Maßstäbe gelten sollten als für die Presse: Produkthinweise in Zeitschriften seien erlaubt, ohne dass das als Schleichwerbung gilt.

tht/dpa