Produktwerbung mit Geld-Zurück-Garantie und Gewährleistung ist riskant

Onlinehändler dürfen im Rahmen von Produktbeschreibungen nicht mit Selbstverständlichkeiten werben. Die „Geld-Zurück-Garantie“ innerhalb von 14 Tagen beispielsweise ist gesetzlich geregelt. Stellt der Anbieter dies als Besonderheit im Zusammenhang mit dem Produktkauf dar, handelt er wettbewerbswidrig, wie eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt.

Zwei Onlinehändler stritten um die Zulässigkeit von werblichen Aussagen im Rahmen einer Artikelbeschreibung auf der Internetverkaufsplattform unter der Domain Ebay.de. Dort hatte ein Händler sein angebotenes PC-Druckerzubehör mit folgenden Aussagen beworben: „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir. Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von …“ Dies sah ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig an und machte entsprechende Unterlassungsansprüche geltend.

Falschen Eindruck beim Kunden erweckt

Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof abschließend den Sachverhalt zu betrachten und sah zwei der oben bezeichneten Aussagen als wettbewerbswidrig an. Dies betrifft zum einen die Aussage zur Geld-Zurück-Garantie und auch zur Versandrisikotragung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Gesetzgeber bereits durch die Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG solche Aussagen als wettbewerbswidrig ansieht, wenn der Eindruck entsteht, dass dieses Recht eine Besonderheit oder Service des werbenden Unternehmens darstellen.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es dabei nicht auf eine gesonderte Hervorhebung (farblich, schriftbildlich) ankommt, sondern die bloße Darstellung ausreichend ist, wenn der Kunde dadurch den Eindruck einer Besonderheit des Angebotes des Händlers erhält und dass der Händler diese Rechte freiwillig einräumt.

Sehr genau auf die Formulierungen achten

„In der Konsequenz bedeutet diese Urteil und die geäußerte Rechtsansicht, dass jede Aussage zu gesetzlichen Rechten des Kunden, die ein Angebot des Händlers anpreist, ohne gesondert hervorgehoben zu sein, bereits wettbewerbswidrig sein kann. In diesen Fällen drohen dann Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht“, erläutert Rolf Albrecht, Rechtsanwalt der Kanzlei volke2.0. Die Kanzlei hat dieses Verfahren für einen Mandanten geführt, um die grundsätzliche Frage der Werbung mit gesetzlichen Rechten durch den BGH klären zu lassen.

Die dritte Aussage zur Werbung mit dem gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrecht sah das Gericht jedoch aufgrund der vorliegenden Wortwahl gerade nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten an, da die Selbstverständlichkeit bereits betont hervorgehoben wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Business-to-Consumer-Verträgen grundsätzlich beim Kauf von Waren immer zwei Jahre Gewährleistung zu gewähren sind.

„Aufgrund dieses Urteils kommt es maßgeblich auf die Formulierung solcher Werbeaussagen an. Es ist ein schmaler Grat zwischen der Zulässigkeit solcher Aussagen und der Wettbewerbswidrigkeit solcher Aussagen, die gesetzliche Rechte des Kunden als Besonderheit darstellen“, betont Albrecht. Die Entscheidung des BGH schaffe hier zumindest ein Maßstab für die Händler, ihre Werbemaßnahmen entsprechend auszurichten.

BGH-Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 158/12- Geld-Zurück-Garantie III

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