Der Erektionshelfer habe ältere Rechte, der polnische Nachkömmling klinge zu ähnlich und könne im übrigen bei den Verbrauchern illusionäre Erwartungen wecken, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Die Richter verwiesen auf “die schriftbildliche Ähnlichkeit” der beiden Wörter. Damit werde eine gedankliche Verbindung der Erzeugnisse nahegelegt, obwohl “die von den Zeichen angsprochenen Verkehrskreise wegen der Unterschiedlichkeit der Produkte nicht völlig deckungsgleich” seien. Außerdem drohe die Gefahr, dass die Wertschätzung der Marke Viagra in unlauterer Weise ausgenutzt werde.
Denn “auch wenn die betreffenden nichtalkoholischen Getränke tatsächlich nicht die gleichen positiven Wirkungen wie die zur Behandlung von Erektionsstörungen bestimmten Arzneimittel haben, kann der Verbraucher zu ihrem Kauf in dem Glauben neigen, in ihnen ähnliche Eigenschaften, wie die Herbeiführung einer gesteigerten Libido vorzufinden.”
Das polnische Unternehmen hatte 2005 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Markenschutz für “Viaguara” beantragt, war aber abgewiesen worden. Der EuGH in Luxemburg bestätigt nun diesen Entscheid.