„Olympiareif“ und „olympiaverdächtig“: Wie weit dürfen sich Unternehmen bei Werbung dem Begriff Olympia nähern?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über die Begriffe "olympiareif" und "olympiaverdächtig": Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat gegen einen Sportartikelhersteller geklagt, der die Begriffe 2016 in seiner Werbung verwendet hatte. Grundlage dafür ist das umstrittene Olympiaschutzgesetz. Die absatzwirtschaft hat mit Jurist und Markenexperte Carsten Albrecht über den Fall gesprochen.
Der BGH und die Olympischen Ringe

Herr Albrecht, beim BGH wird heute ein Fall zwischen dem DOSB und einem Sportartikelhersteller aus Mecklenburg-Vorpommern verhandelt. Worum geht es da konkret?
Carsten Albrecht: Das ist einer dieser häufigen Fälle, in denen der DOSB, als Vertreter des IOC in Deutschland, versucht die Bezeichnung „Olympia“ auch in Kombination mit anderen Begriffen zu verteidigen. Hier geht es um die Begriffe „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ für Sportbekleidung, die ein Anbieter im Zuge der Olympischen Spiele 2016 benutzt hat. Interessant ist vor allem, wie es in den Vorinstanzen immer wieder hin und her gegangen ist. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt und die Verwendung untersagt. Das Oberlandesgericht Rostock war anderer Meinung und urteilte, dass dort kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz vorliegt.

Welche vergleichbaren Urteile gab es in der Vergangenheit?
Albrecht: Der BGH hat 2014 bereits zu den Begriffen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ entschieden. Da ging es um Kontaktlinsen. Damals wurde begründet, dass die Wertschätzung der Olympischen Spiele nicht ausgebeutet wird und damit auch kein Verstoß vorliegt. Dem folgend hat das Oberlandesgericht in München gesagt 2017, man darf ein lokales Event „Bauernhofolympiade“ nennen, weil es sich um einen sportlichen Wettbewerb auf einem Bauernhof handelt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederum dieses Jahr entschieden, dass in der Werbung eines Discounters Fleisch so auf den Grill gelegt werden darf, dass es wie die olympischen Ringe aussieht.

Welche Tendenz gibt es mit Blick auf die zahlreichen Fälle? In welche Richtung wird entschieden?
Albrecht:
In letzter Zeit ist die Verwendung derartiger Begriffe häufiger nicht verboten worden. Wenn man „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für zulässig hält, würde ich sagen, dass auch die aktuell verhandelten Begriffe zulässig sind. Das wäre konsequent.

Die Besonderheit dieser Klagen ist, dass sich der DOSB auf das sogenannte Olympiaschutzgesetz beruft, zumindest seit Inkrafttreten im Jahr 2004. Wo sonst das Markenrecht greift, hat der IOC ein eigenes Gesetz bekommen. Wieso?
Albrecht: Damals war wohl der Druck des IOC sehr groß, als sich Deutschland mit Leipzig für die Olympischen Spiele 2012 beworben hatte. Es hieß, wenn ihr die Spiele haben wollt, müsst ihr auch unsere Symbole schützen. Dem ist der Bund dann relativ schnell nachgekommen. Der Text des Olympiaschutzgesetzes ist letztlich sehr stark an das Markengesetz angelehnt. Formulierungen und Begriffe aus dem Markengesetz wurden für das Olympiaschutzgesetz übernommen, um es wahrscheinlich schnell und einfach durchzubekommen. Es ist schon interessant, dass der Bund ein Spezialgesetz verabschiedet und dann die Formulierungen aus einem bestehenden Gesetz übernimmt.

Das Sondergesetz ist seitdem äußerst umstritten. Kritiker behaupten, dass es sich um ein Gesetz zum Geldmachen handelt. Das IOC sagt, dass damit die Rechte exklusiver Sponsoren geschützt werden können. Wäre es nicht an der Zeit, das Gesetz grundlegend zu diskutieren?
Albrecht: Klar, das Gesetz ist immer wieder angegriffen worden. Im Zuge des BGH-Urteils von 2014 sind auch diverse verfassungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen worden. Zum Beispiel, es sei ein Einzelfallgesetz und keines, das für eine Vielzahl von Fällen gedacht ist. Der Beklagte hatte diesen Punkt damals angeführt und das BGH hatte gesagt, dass es zwar nur ein Symbol schützt, aber für eine Vielzahl von Fällen gilt. Deswegen: kein Verfassungsverstoß. Es gibt zudem viele Aufsätze, die das Gesetz kritisch hinterfragen.

Man könnte auch darüber diskutieren, das Gesetz abzuschaffen. Andere Verbände oder Unternehmen haben doch auch keine gesonderten Gesetze, sondern unterliegen dem Markenrecht.
Albrecht: Eine Tendenz, das Gesetz abzuschaffen gibt es nicht, aber es wird diskutiert und die Gerichte haben auch gemerkt, dass das IOC etwas zu schützen versucht, was prinzipiell nicht so einfach zu schützen ist. Die olympischen Ringe nehmen wir da mal aus, aber die Begriffe „Olympia“ oder „olympisch“ gibt es nun mal seit Ewigkeiten und haben ihre Herkunft in der griechischen Mythologie. Es kann auch niemand die Orte Bonn oder Athen schützen; genauso bei Olympia, wo es sich um eine geografische Angabe und ein Sportereignis handelt. Der BGH – übrigens auch das OLG in München – geht seit 2014 den Weg, dass sie den Schutzbereich weiter eingrenzen. Damals haben die Richter ausdrücklich gesagt, dass der Schutz von „Olympia“ nicht zu weit gehen darf. Das steht im Übrigen auch im Gesetz: Es darf nur verboten werden, was es im geschäftlichen Verkehr geschieht. Das betrifft vor allem die Werbeindustrie. Genauso ist es nach Paragraph 4 erlaubt, die Begriffe in beschreibender Weise zu verwenden, um Eigenschaften des Produktes zu kennzeichnen. Beim aktuellen Fall werden mit den Begriffen nur die Leistungen eines Produktes beschrieben. Da könnte man dann begründen, dass die Begriffe aufgrund dieser Auslegung ohnehin nicht geschützt werden können. Der BGH hat das auch im Olympia-Rabatt-Urteil erklärt: Assoziationen und Anspielungen sind zulässig. Das was nicht erlaubt ist, sind Imagetransfers und die Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele. Da liegt immer die Trennlinie.

Nun gelten Entscheidungen des BGH oft als richtungsweisend. Wie ist das Urteil einzuordnen, wenn – wie sie vermuten – die Klage abgewiesen wird, also die Benutzung der Begriffe zulässig ist?
Albrecht: Wenn der BGH das nun erlaubt, hätte ich die Vermutung, dass in einer Begriffsverwendung solcher Art das Risiko einer Klage zukünftig etwas geringer wird. Wenn man also „Olympia“ mit einem Wort aus der deutschen Sprache verbindet, ist wohl keine Ausnutzung der Wertschätzung und auch keine Verwechslungsgefahr gegeben. Das wäre die Tendenz! Für die Werbewirtschaft wird es damit ein wenig sicherer. Wenn der BGH das nun verbietet, wird es allerdings relativ schwierig, künftige Fälle vorherzusehen. Dann fiele die Differenzierung deutlich schwieriger.

In der Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe nahmen sowohl der Vorsitzende Richter als auch die Streitparteien Bezug auf das BGH-Urteil von 2014. Der Vorsitzende Richter betonte zudem, es gehe um einen Grenzfall und ließ offen, wie die Entscheidung ausfallen könnte. Das Urteil wird an einem gesonderten Termin in den nächsten Wochen verkündet.

 

Zur Person: Dr. Carsten Albrecht ist Rechtsanwalt in Hamburg. Seine Schwerpunkte: Marken- und Urheberrecht.