Unzulässig ist nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) die Werbung für Kontaktlinsen mit dem Hinweis „Olympiarabatt“ und „Olympische Preise“. Weil sie das positive Image der Olympischen Spiele für eigene Marketingzwecke ausnutzt, verstößt sie gegen das Olympiaschutzgesetz. Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen OLG ist das Olympiaschutzgesetz auch nicht verfassungswidrig.
Problematisch auch der „olympische Whirl-Pool
Der Hinweis „Olympia 2010„ und „Vancouver“ in der Werbung für einen Whirl-Pool ist ebenfalls rechtlich nicht zulässig. Mit den allgemein bekannten, positiv besetzten Begriffen, die vor und während der Winterspiele 2010 in aller Munde waren, sollte wohlwollende Aufmerksamkeit erregt werden. Das aber stellt nach Auffassung des OLG Düsseldorf ohne Genehmigung eine ungerechtfertigte, unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung dar. Daneben liege ein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz vor. Ein Gegenstandswert von 50.000 Euro für eine Abmahnung wegen dieses Verstoßes sei angemessen. (Peter Schotthöfer / asc)
Schleswig-Holsteinisches OLG: Urteil vom 26.6.2013; Az. 6 U 31/12
OLG Düsseldorf: Urteil vom 18.6.2013; Az. I 20 U 109/12