Im konkreten Fall wurde der Beschwerde der österreichischen Vinothek-Kette Wein & Co. Recht gegeben, die ihre Markenrechte durch eine große österreichische Lebensmittelkette verletzt sah. Diese hatte den Begriff „Wein & Co.“ als Keyword bei Google gekauft und diesen Begriff zudem als Überschrift für den Eintrag der eigenen Webseite verwendet. Bei Eingabe des Unternehmensnamens als Suchbegriff erschien an erster Stelle und unter dem Namen der Konkurrenz die URL der Lebensmittelkette. Der OGH erklärte diese Praxis als unzulässig.
In Deutschland hatte das Oberlandesgericht diese Werbeform für zulässig erklärt, während die Oberlandesgerichte Köln und Braunschweig sie für unzulässig hielten. Mit der österreichischen Entscheidung liegt nun erstmals in Europa eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Werbeform vor, die als Präzedenzfall für Deutschland und ganz Europa gelten könnte. Allerdings bleibt abzuwarten, wie der deutsche Bundesgerichtshof in dieser Sache entscheiden wird, weil er durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.