Ein Gebrauchtwagenhändler bot seine Fahrzeuge auch über eine Internetplattform an. In der Werbung gab er die zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer nicht an, weil er die Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich an weitere Händler verkaufe oder diese nur für den Export anbiete. Dieses Argument konnte die Richter des BGH jedoch nicht überzeugen. Es komme nicht darauf an, wen der Werbende erreichen wolle, sondern darauf, wen er tatsächlich anspreche. Bei einem jedermann zugänglichen Internetangebot sei davon auszugehen, dass dieses zumindest auch Privatkunden anspreche, sofern es nicht einen eindeutigen und unmissverständlichen entsprechenden Hinweis enthalte.
Im vorliegenden Fall, erklärten die Richter weiter, sei die Anzeige in einem Bereich platziert gewesen, der beiden Adressatengruppen zugänglich war. Auch aus dem übrigen Text habe nicht entnommen werden können, dass die Fahrzeuge nur für den Export angeboten wurden. Schließlich könnte durch diese Art der Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unzutreffende Vorstellung über den Preis der Fahrzeuge entstehen. Peter Schotthöfer
BGH vom 29.05.2010; Aktenzeichen I ZR 99/08
–
–
–