In der Fassung der Verbraucherrechte-Richtlinie, die zunächst vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde, hieß es ursprünglich bezüglich der Lieferfrist „the date, by which the trader undertakes to deliver the goods“. Damit war also tatsächlich ein konkretes Datum gemeint. Dieser Wortlaut wurde in den weiteren Beratungen zwischen Rat und Parlament geändert und in der verabschiedeten Fassung heißt es „the time, by which the trader…“.
Angabe eines Lieferzeitraumes reicht aus
In der deutschen Übersetzung wurde diese Änderung aber nicht übernommen, was vermutlich ein Redaktionsversehen ist. „Der Begriff des Termins ist aber nicht als konkretes Datum zu verstehen. Es reicht vielmehr wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes“, gibt Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte von Trusted Shops, Entwarnung. Ob sich die Onlinehändler so tiefgehend mit dieser rechtlichen Frage beschäftigt haben, bleibe offen. „Ob die 96 Prozent der Onlinehändler, die nach wie vor nur einen Lieferzeitraum und nicht einen genauen Liefertermin angeben, dafür angegriffen werden, bleibt abzuwarten. Ich meine, es gibt dafür keine Grundlage“, erklärt Föhlisch weiter.
Kostenpflichtige Hotlines unattraktiv für Onlinehändler
97 Prozent der Onlinehändler werden für Bestandskunden und Interessierte nur eine Nummer zum Grundtarif anbieten. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass ab dem 13. Juni Kosten für Kundenhotlines, die für Anfragen zu geschlossenen Verträgen eingerichtet werden, nicht mehr über die Grundtarife hinausgehen dürfen. Föhlisch betont: „Diese Zahlen belegen, dass kostenpflichtige Hotlines gerade für Onlinehändler unattraktiv werden. Denn sollten die Händler gegen dieses Verbot verstoßen, drohen ihnen Abmahnungen. Gerade Verbraucherverbände werden sehr genau darauf achten, dass diese Vorgaben eingehalten werden.“
Shop-Betreiber setzen auf Online-Widerruf
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes haben die Onlinehändler die Möglichkeit, den Widerruf auch online erklären zu lassen. Diese neue digitale Möglichkeit will die Hälfte der Onlinehändler ihren Kunden anbieten, ein Drittel hat sich noch nicht entschieden und knapp jeder Fünfte plant dies nicht.
BVDW stellt Whitepaper zur Verfügung
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat ein Whitepaper zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland erarbeitet. Es bietet einen Überblick über die neuen Gesetzesvorgaben und die sich daraus ergebenden Handlungserfordernisse für die Umsetzung in der digitalen Praxis. Auf der BVDW-Website kann das Whitepaper kostenlos heruntergeladen werden.
(Trusted Shops GmbH/BVDW/asc)