Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein Händler auf höhere Preise eines Konkurrenten zwar verweisen darf, verschweigt oder verschleiert er aber dabei deren konkrete Herkunft, kann dies zu einer Irreführung der Konsumenten führen. Im konkreten Fall hatte in Frankreich die Supermarktkette Carrefour in einer Fernsehwerbekampagne mit einer „Tiefstpreisgarantie“ geworben und darin auch Vergleichspreise für Produkte beim Mitbewerber Intermarché genannt. Nur im Kleingedruckten wurde allerdings darauf hingewiesen, dass Carrefour seine Hypermarché-Preise dabei mit den Preisen in den kleineren und teureren Supermärkten von Intermarché verglich.
Preisvergleich muss sichtbar sein
„Wer in der Werbung die Preise der Konkurrenz nennt, darf nicht Äpfel mit Birnen vergleichen“, betont der Wettbewerbsrechtexperte Dr. Stefan Eck von KLAKA Rechtsanwälte in München. „Die Entscheidung des EuGH setzt Handelsunternehmen Grenzen, die in der Werbung ihre Preise mit höheren Preisen für dieselbe Ware eines Konkurrenten vergleichen, bei denen die Art oder Größe der Geschäfte aber unterschiedlich ist.“ Wer also im Vergleich die teureren Preise des kleinen Supermarkts mit denen im Einkaufszentrum vergleicht, muss dies in der Werbung deutlich machen. Sonst handelt er rechtswidrig und muss mit Sanktionen wegen unlauteren Wettbewerbs rechnen.