Unternehmen nutzen immer öfter in ihren Stellenanzeigen die Bezeichnung inter/divers oder x. Warum? Weil sie niemanden in einer Ausschreibung benachteiligen dürfen. Eine Adressierung ausschließlich an Frauen und Männer ist tabu und führt laut Bundesverfassungsgericht zur Diskriminierung.
Bereits im November 2017 hatte das Karlsruher Bundesverfassungsgericht das dritte Geschlecht offiziell anerkannt. Neben Frau und Mann – weiblich und männlich – kann im Geburtsregister nun auch der Eintrag divers oder inter stehen. So hat es die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf von August beschlossen. Seither müssen sich Unternehmen und Personaler umstellen. Denn die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Art und Weise, wie Stellenanzeigen formuliert und Bewerber angesprochen werden müssen.
Heißt es nun divers, inter- oder transsexuell?
Damit richtet sich das dritte Geschlecht an Intersexuelle: Dazu zählen rund 100.000 Menschen in Deutschland, Schätzungen des Bundesverfassungsgerichts gehen sogar von 160.000 Personen aus. Aldi Süd hat ihre neue Stellenanzeige in NRW nun so formuliert:
Diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen seien „sehr wichtig“, erklärt ein Sprecher von Aldi Süd gegenüber der absatzwirtschaft. „Eine Stellenausschreibung wirkt wie eine Visitenkarte, mit der ein Unternehmen sich bei potenziellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorstellt. Wir möchten darin nicht nur Diskriminierung vermeiden, sondern darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass wir Vielfalt wertschätzen.“
Hinzu kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in dem ganz klar steht: Kein Mensch darf aufgrund seiner Herkunft oder seines Geschlechts benachteiligt werden. Also müssen diskriminierungsfreie Stellenanzeigen her, was für Unternehmen immer schwieriger wird. Denn was bedeutet „diskriminierungsfrei“? Ein x auf einer Anzeige? Die Folge für HR-Abteilungen: zum gängigen (m/w) kommt nun das d, das i oder das x, für das dritte Geschlecht.
„Im Hinblick auf die Vorgaben des AGG müssen auch Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, von Stellenausschreibungen angesprochen werden“, erklärt Mattis Aszmons, Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke in Hamburg. So wird allerdings die Bezeichnung m/w auf einer Stellenausschreibung nicht mehr ausreichen, um Diskriminierungen zu vermeiden.
„Unklar ist, wie genau Ausschreibungen nun gestaltet werden müssen beziehungsweise können. Teilweise haben Unternehmen bereits ihre Ausschreibungen angepasst und suchen nunmehr nach ‚m/w/divers‘. Dies erscheint mir die beste Variante zu sein, da auch der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15. August 2018 zur Neuregelung des Personenstandsgesetzes nun auch die Bezeichnung ‚divers‘ vorsieht. Zwar sollte noch beobachtet werden, ob sich der Entwurf ändert. Dies ist aber eher unwahrscheinlich“, erklärt Aszmons. Manche Unternehmen lassen in ihren Stellenausschreibungen einfach das m/w/divers komplett weg und formulieren eine neutrale Ausschreibung.
Was Marken nun beachten sollten
Aldi hat sich aber für das x entschieden. Die Einführung erfolgte laut Unternehmen auf eigene Initiative und auf Wunsch des Bereichs HR Marketing. „Bei der Umsetzung wurden wir arbeitsrechtlich beraten. Das ‚x‘ reiht sich als weiterer einzelner Buchstabe in das bestehende System ein. Aus unserer Sicht drückt das die Gleichberechtigung der dritten Option am besten aus“, so ein Sprecher von Aldi Süd.
Anders sieht es Arbeitsrechtler Aszmons. Für ihn kann die Abkürzung risikobehaftet sein. „Zwar wird auch so deutlich, dass neben m und w weitere Identitäten von einer Ausschreibung erfasst sind. Allerdings dürfte nicht jedem klar sein, was unter ‚x‘ zu verstehen ist. Die vergangenen Jahre seit der Einführung des AGG haben gezeigt, dass Unsicherheiten und Zweifel bei Ausschreibungen von den Arbeitsgerichten in der Regel zulasten der Unternehmen als Diskriminierungen verstanden werden“, argumentiert er. Bedeutet konkret: Unternehmen sind gut beraten, Unklarheiten zu vermeiden, auch um kostenintensive Klageverfahren zu verhindern. „Wenn sich eine Person, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, auf eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibung bewirbt und abgelehnt wird, kann sie das Unternehmen auf Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung verklagen (gemäß 15 AGG). Gemäß Paragraph 22 AGG wird dann vermutet, dass das Geschlecht der Grund für die Nichteinstellung war. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass das Geschlecht im Bewerbungsprozess gar keine Rolle gespielt hat. Dieser Beweis wird häufig nur sehr schwer zu erbringen sein“, klärt der Arbeitsrechtler auf. Mit Blick auf dieses Risiko empfiehlt sich also das x genauso wie das ‚d‘ zu vermeiden. Divers mit ‚d‘ abzukürzen, kann auch kritisch gesehen werden, da diese Abkürzung für „deutsch“ stehen kann und daher mit „Nationalität“ ein weiteres Diskriminierungsmerkmal berührt wäre, so der Rechtsanwalt weiter.
Bei der Ausgestaltung von geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen werden Unternehmen aber weiterhin auf sich allein gestellt sein. Wichtig ist nun, dass Marken den gesamten Recruiting-Prozess kritisch prüfen. So müssen nicht nur Stellenausschreibungen neu gestaltet werden. „Auch die typischerweise bei einer Online-Bewerbung verwendeten Eingabemasken sollten mit ‚divers‘ eine weitere Eingabeoption vorsehen. Zudem müssten Fragebögen, die klassischerweise beim Onboarding eines neuen Mitarbeiters auszufüllen sind, ergänzt werden“, sagt Aszmons.
Kritik an Stellenausschreibungen
Kritik über die Gestaltung der neuen Stellenausschreibungen ist bereits im vollen Gange. In den sozialen Medien gibt es unter dem Hashtag #Genderwahnsinn seit Monaten Diskussionen.
https://twitter.com/pm2null/status/1012061729860345856