Von Regula Heinzelmann
Nicht nur die Kunden können eine ungenaue Formulierung beanstanden, wie das Urteil des OLG Bremen zeigt. In diesem Fall war der Kläger ein Konkurrenzunternehmen. Der Kläger beanstandete vor Gericht die Information über die Lieferfrist: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“. Diese Angabe wurde von der beklagten Firma in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)eingefügt.
Für AGB gelten die Bestimmungen des § 308 BGB. Nach diesen ist eine Klausel in den AGB unwirksam, wenn sich der Anbieter unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Leistung vorbehält. Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich der Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Lieferfrist vor, meint das OLG Bremen. Die Rechte, die der Kunde im Verzugsfall nach § 281 ff. hätte, würden dadurch beeinträchtigt.
Verzugsrechte der Kunden
Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ relativiert, so das OLG Bremen, kann der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann. Das Wort „voraussichtlich“ enthalte eine zeitliche Prognose, so das OLG Bremen, die letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhänge. Der Verkäufer lege sich nicht fest, ob diese auch eintrifft.
Das OLG Bremen sieht auch eine Formulierung wie „In der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand“ als wettbewerbswidrig an. Auch der Ausdruck „in der Regel“ sei nicht bestimmt genug, so dass sich die Kunden darauf verlassen könnten. Dies gilt vor allem, wenn Ausnahmefälle nicht definiert sind und für diese auch nichts geregelt ist.
Nach Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG § 5 gilt es im Hinblick auf die Lieferung als irreführende geschäftliche Handlung, wenn man für eine Ware wirbt, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2005 (I ZR 314/02) gilt das auch beim Versandhandel im Internet. Die Kunden erwarten, so der BGH, dass die Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Sei das nicht möglich, sollte der Anbieter auf Lieferfristen hinweisen oder darauf, dass das Angebot nur für einen bestimmten Zeitraum gilt.
Urteile zu korrekten Formulierungen
Die Bezeichnung „circa“ bei der Angabe der Lieferfrist ist erlaubt, wie das OLG Bremen im oben genannten Urteil feststellt, zum Beispiel „Lieferfrist ca. 3 Tage“. Bei dieser Formulierung lässt sich die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen. Die Abkürzung „ca.“ ermöglicht dem Verbraucher das Verständnis, dass die Frist zwar gewissen Schwankungen unterliegen könnte, im Wesentlichen aber festgelegt ist. Die tatsächliche Lieferzeit dürfe nur geringfügig, vielleicht ein bis zwei Tage abweichen, so das OLG Bremen.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Az: 2-31 O 128/07) entschied im Juli 2008, dass folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein könne: „Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.“ Voraussetzung sei, dass auch auf der Produktseite die Lieferzeiten als „voraussichtlich“ oder „circa“ bezeichnet werden. Steht auf der Produktseite: „Die Lieferzeit beträgt 4 Tage“, darf man diese Angabe in den AGB nicht mit dem Wort „voraussichtlich“ für unverbindlich erklären. Das heißt, dass die Angabe bei der Produktinformation mit derjenigen in den AGB übereinstimmen muss.
Kunden über mögliche Verspätung informieren
Die Formulierung: „Die Lieferung erfolgt in der Regel sofort nach Zahlungseingang“ ist zulässig. Nach Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 12.11.2008, 312 O 733/08), muss der Händler bei diese Angabe sofort liefern. Er kann nur dann eine Verzögerung rechtfertigen, wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Mai 2011 (Az: I ZR 119/10) ist eine Fristangabe wie „Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ korrekt. Man kann sogar auf Einschränkungen verweisen wie „nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr“ oder „keine Auslieferung am Sonntag“. Diese Informationen müssten so präsentiert werden, dass durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher sie finden. Diese würden laut BGH eine Lieferung sowieso nicht in der Nacht oder am Sonntag erwarten.
Fazit: Die Angabe der Lieferfristen sollte möglichst genau sein. Formulierungen wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ vermeidet man besser. Gibt es bei der Lieferfrist Ausnahmen, sollten diese speziell erwähnt sein. Und über Lieferungsverzug sind die Kunden so rasch wie möglich zu informieren.
Hanseatisches OLG Bremen; Urteil vom 6.9.2012, Az. 2 U 49/12