Von Dr. Niclas Krohm
In dem besagten Fall vor dem LG München verwendete ein Online-Dating-Portal folgende Klausel in den AGB: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“ Demgegenüber war jedoch eine Anmeldung bzw. Registrierung auf dem Portal für jeden Nutzer ganz einfach online möglich. Zum Vertragsschluss kam es somit elektronisch. Gegen die Verwendung dieser Klausel klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Erfolg.
Auch Pflichtangaben sind unangemessene Benachteiligung
Das LG München sah in dem Schriftformerfordernis eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer. Wer seinen Nutzern einen elektronischen Vertragsschluss anbiete, müsse auch eine entsprechende Kündigung akzeptieren. Eine Kündigung per E-Mail sei somit zulässig und die Klausel in den AGB unwirksam. Des Weiteren stufte das LG München die Pflichtangaben als eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 309 Nr. 13 BGB ein. Der Nutzer verstehe die Klausel insoweit, dass die Angabe bestimmter Daten für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich sei. Auf diese Weise werde eine Kündigung unverhältnismäßig erschwert, was nicht zulässig sei.
Fazit: Einem möglichen Imageschaden vorbeugen
Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig, es verfestigt sich jedoch weiterhin eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung. In vielen AGB von Internetportalen lassen sich dessen ungeachtet noch immer besondere Schriftformerfordernisse oder die Pflicht zur Angabe bestimmter Daten bezüglich der Kündigung finden. Es muss insofern empfohlen werden, die eigenen AGB zu überprüfen und diese gegebenenfalls entsprechend der Vorgaben des LG München anzupassen.
Verbraucherverbände klagen regelmäßig gegen solche Rechtsverstöße in AGB und diese Verfahren werden öffentlich. Auf diese Weise kann ein erheblicher Imageschaden drohen. Eine Anpassung der AGB ist somit nicht nur im Sinne der Verbraucher, sondern auch für die Betreiber der Internetportale von besonderer Bedeutung.
Urteil des LG München vom 30.01.2014; Az.: 12 O 1857/13
Über den Autor:
Dr. Niclas Krohm arbeitet bei Schürmann Wolschendorf Dreyer Rechtsanwälte und berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Datenschutzrecht, Wettbewerbs- und IT-Recht sowie zu allen anderen Aspekten des Onlinerechts. Er unterstützt Unternehmen bei der Implementierung von Datenschutzkonzepten und ist außerdem Schriftleiter der datenschutzrechtlichen Fachzeitschrift Privacy in Germany – PinG. Die Kanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer bietet Mandanten juristische Strategien und Lösungen vor allen in den Bereichen Urheber-, Medien-, IT- und Wettbewerbsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Datenschutzrecht sowie im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.