In seinem Gutachten erwähnt der Ausschuss verschiedene Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte (OLG), die die Werbeaussage „Nr. 1“ als eindeutig unzulässige Spitzenstellungsbehauptung werteten. Denn zumeist konnten die Richter jeweils keine nachweisbare Spitzenstellung erkennen. Der Ausschuss zitiert auch eine Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahr 1996, das die Aussage „Ihre Nr. 1 in Hamburg“ für eine unzulässige, weil unzutreffende Alleinstellungswerbung hielt. Der Zusatz „Ihre“ führe nur dazu, dass sich der Leser persönlich angesprochen fühle und ändere an der Behauptung nichts.
Spitzenstellung genau erläutern
Der Gutachterausschuss differenzierte jedoch zwischen den Aussagen „Ihre Nr. 1“ und „Die Nr. 1“ sowie „Meine Nr. 1“. Wenn der Zusatz „Ihre“ erläutert werde, zum Beispiel dadurch, wen der Werbungtreibende nach seiner Meinung gefragt habe und wie er zu dieser Aussage komme, könne die Behauptung erlaubt sein. Allerdings dürfe es nicht möglich sein, durch das bloße Hinzufügen des Begriffs „Ihre“ das Verbot der unzutreffenden Alleinstellungswerbung auszuhebeln.
Der Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen wird organisatorisch vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) betreut. Er verfasst immer dann ein öffentliches Gutachten oder erteilt eine Auskunft, wenn dazu ein Antrag vorliegt. Dieser kann formuliert sein von einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer, eines Wirtschaftsverbandes, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, einer Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten oder von Gerichten, Behörden oder Verbraucherzentralen. Der Ausschuss befasst sich jedoch nicht mit abstrakten Rechtsfragen und wird auch nicht in laufenden Gerichtsverfahren tätig. Mitglieder sind bis zu 30 Unternehmens-, Verbands- und Kammerjuristen, die sich mit lauterkeitsrechtlichen Fragestellungen (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) beschäftigen.
(Peter Schotthöfer / asc)