Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte von Trusted Shops, betont, dass Produkte, die der Altersfreigabe „USK“ (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) oder „FSK ab 18“ unterliegen, in jedem Fall als solche gekennzeichnet sein müssen. Das OLG Frankfurt beruft sich seinen Angaben zufolge hierbei auf das Jugendschutzgesetz § 12 Absatz 2. Darin enthalten sind konkrete Vorgaben, an welcher Position und in welcher Größe der Hinweis zu erfolgen hat. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern anzubringen.
Altersverifikation im Vorfeld der Bestellung
Zu den weiteren Verantwortlichkeiten von Shopbetreibern sagt Föhlisch, dass diese im Onlineshop sicherzustellen haben, dass derartige Produkte nicht an Minderjährige ausgeliefert werden: „Der Händler muss, möchte er Waren ‚USK‘ oder ‚FSK ab 18‘ in seinem Shop vertreiben, für eine geeignete Altersverifikation bereits vor Abgabe der Bestellung sorgen. Zudem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die in jedem Fall sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Nach der Entscheidung bedarf es also einer doppelten Altersprüfung: Einmal vor Abgabe der Bestellung und noch einmal bei der Ablieferung.“
E-Commerce-Unternehmen sind somit dafür verantwortlich, dass ihr beauftragter Paketzusteller die Ware nur dem berechtigten Empfänger übergibt. Zwar böten viele Zustelldienste Lieferservices an, die die Altersprüfung an der Haustür ermöglichen, dennoch dürfe sich der Händler nicht blind darauf verlassen, dass der Zusteller die Ware zurückhält, wenn er die empfangsberechtigte Person nicht antrifft. „Nach § 8 Abs. 2 UWG muss sich der Shopbetreiber Fehler seines Zustellers zurechnen lassen“, sagt der Jurist.
Als Fazit des Urteils des OLG Frankfurt hält Föhlisch fest, dass Minderjährige beim Kauf von Produkten, die der Altersfreigabe „USK“ oder „FSK ab 18“ unterliegen, keinen Rechtsverstoß begehen. Dies tue allein der Händler. Und mangels Gesetzesverstoß des Kindes könnten hier also auch die Eltern keine Fürsorgepflichten verletzt haben.
Urteil des OLG Frankfurt vom 7.8.2014; AZ: 6 U 54/14
(Trusted Shops GmbH/asc)