Von Roman von der Heide
Hintergrund der Entscheidung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 13 U 58/14): Nachdem er abgemahnt worden war, verpflichtete sich ein Verein im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, es ab sofort zu unterlassen, auf seiner Vereins-Website bestimmte Ferienwohnungen des Klägers zu bewerben. Es sollte nicht mehr der Eindruck erweckt werden, der Kläger habe ihn mit dieser Werbung beauftragt. Dementsprechend entfernte der Verein die Inhalte von seiner Website. Der Kläger stellte später jedoch fest, dass die streitigen Inhalte noch immer über den Google-Cache aufrufbar gewesen sind und forderte deshalb vom Verein die Zahlung der zuvor vereinbarten Vertragsstrafe.
Bei Google Antrag auf Löschung stellen
Das OLG Celle gab dem Kläger Recht und verurteilte den Verein zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro. Der Verein habe gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Ein Website-Betreiber als Schuldner eines Unterlassungsanspruchs habe nämlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch eine Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet aufgerufen werden können – und zwar weder über seine Website direkt noch indirekt über eine Internetsuchmaschine.
Dazu gehöre es auch, so das OLG Celle, dass nicht nur die betroffenen Inhalte von der eigenen Website entfernt würden, sondern auch, dass die Abrufbarkeit „wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet“ im Rahmen des Zumutbaren ausgeschlossen werde. Denn der Unterlassungsanspruch umfasse nicht nur die konkrete abgemahnte Verletzungshandlung, sondern auch ähnliche, im Kern gleichartige Handlungen. Dem Website-Betreiber sei es insofern zuzumuten gewesen, bei Google einen Antrag auf Löschung der streitigen Inhalte aus dem Google-Cache bzw. aus der Google-Datenbank zu stellen.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht die Frage, ob der Website-Betreiber auch kontrollieren musste, ob Google dem Antrag nachgekommen ist und ob auch bei anderen Suchmaschinenanbietern die Entfernung der fraglichen Inhalte beantragt werden muss.
Kein Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung
Die bisherige Rechtsprechung in Sachen „Google Cache“ ist nicht einheitlich. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH), die für Website-Betreiber Klarheit schaffen könnte, steht noch aus. Zumindest kann jedoch festgestellt werden, dass die Entscheidung des OLG Celle nicht im Widerspruch zur bisherigen BGH-Rechtsprechung steht.
In seinen Thumbnail-Entscheidungen zur Google-Bildersuche vertrat der BGH die Auffassung, dass Personen, die Bildmaterial ins Internet stellen und – obwohl dies technisch möglich ist – nicht verhindern, dass dieses von Google indexiert wird, implizit in die Herstellung von Thumbnails sowie deren Veröffentlichung im Rahmen der Google-Bildersuche einwilligen.
Der dahinterstehende Gedanke lässt sich auf die Google-Cache-Problematik übertragen: Ein Website-Betreiber, der die Indexierung seiner Seiten durch Google – obwohl dies technisch möglich ist – nicht verhindert, willigt implizit in die Aufnahme seiner Website in den Google Cache ein.
In diesem Sinne kann auch das Urteil des OLG Celle verstanden werden. Mit anderen Worten: Website-Betreiber, die sich die Vorteile einer Indexierung durch Google zunutze machen (mehr Besucher), müssen – als Kehrseite der Medaillie – auch die damit einhergehenden Risiken tragen.
Empfehlungen für Website-Betreiber
- Abgemahnte Website-Betreiber sollten zumindest bei Google als dem in Deutschland marktbeherrschenden Suchmaschinenanbieter die Löschung der streitigen Inhalte beantragen.
- Nur wenn dem Website-Betreiber bekannt ist, dass seine Website auch von anderen Suchmaschinen indexiert oder gecached worden ist, muss er auch bei diesen einen Löschungsantrag stellen. Letzteres betrifft insbesondere Anbieter von themenspezifischen Websites, deren Webseiten typischerweise von speziellen Suchmaschinen (z. B. Personen-, Hotel- oder branchenspezifischen Suchmaschinen) indexiert werden.
- Um unnötige Risiken auszuschließen, sollte zudem nach einiger Zeit kontrolliert werden, ob die Suchmaschinenanbieter dem Löschungsantrag auch nachgekommen sind.
- Bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ist genau auf die Formulierung zu achten: Verpflichtet sich der Website-Betreiber dazu, bestimmte Inhalte in Zukunft nicht mehr zu gebrauchen? Oder verpflichtet er sich dazu, einen von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen? Nur in letzterem Fall kommt eine Verantwortlichkeit für die Aktivitäten von Suchmaschinenanbietern in Frage.
Über den Autor: Rechtsanwalt Roman von der Heide ist bei Schürmann Wolschendorf Dreyer tätig. Er berät insbesondere zum IT- und Datenschutzrecht sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.