Patrick Tapp, Präsident des DDV, erklärt: „Der Richterspruch ist wegweisend für den Datenschutz und die digitale Welt, weil er die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Information und dem Schutz der Persönlichkeit über einen Widerspruchsmechanismus löst, der selbstbestimmt und aktiv vom Verbraucher individuell genutzt werden kann.“
Zum Hintergrund: Laut Richterspruch am EuGH gibt es künftig das „Recht, vergessen zu werden“. Internetnutzer sollen die Möglichkeit haben, eine Löschung von Ergebnissen zu ihrer Person aus dem Index der Suchmaschinen zu erwirken. Betreiber einer Suchmaschine können demnach angewiesen werden, aus ihren Indices Informationen zu entfernen, ohne dass sich der Betroffene vorher oder gleichzeitig an den Herausgeber der Website wenden muss, von der die Informationen stammen. Bislang hatten Google und weitere Suchmaschinenbetreiber argumentiert, nicht der Urheber sondern lediglich der Vermittler dieser Daten zu sein.
Signal gegen Verbraucherbevormundung
Das, was der EuGH mit dem Urteil für den Online-Bereich festschreibt, bietet der DDV laut Tapp im Offline-Bereich mit der Robinsonliste bereits seit mehr als vier Jahrzehnten als Service an: Mit einem kostenlosen Eintrag in diese Widerspruchsliste können Verbraucher sich gezielt entscheiden, aus welchen Bereichen der postadressierten Werbung sie Informationen erhalten möchten und aus welchen nicht. Rund 840.000 Verbrauchereinträge sind per Mai 2014 registriert.
Weiter sagt Tapp: „Das Urteil gegen die Suchmaschinenbetreiber ist ein deutliches Signal gegen die fortschreitende Verbraucherbevormundung und hin zur individuellen kommunikativen Gestaltungsfreiheit des Verbrauchers.“ Der Verbraucher könne nun selbst entscheiden, es werde nicht über ihn entschieden.
Wie MEEDIA berichtet, hat Google bereits ein Formular ins Netz gestellt, mit dem Nutzer einen Antrag auf Löschung von Links setzen können.
(DDV/asc)