Mit ihrer Klage wehrt sich die Witwe dagegen, dass der Konzertveranstalter und Zappa-Fanclub aus Mecklenburg-Vorpommern unter anderem während des jährlichen Musikfestivals zu Ehren von Zappa den stilisierten, buschigen Schnauzbart des 1993 verstorbenen Rochmusikers als Logo und für Merchandising-Artikel verwendet. Ein ähnliches Symbol hatte sich die Klägerin aber schon vorher sichern lassen.
Vor dem BGH ging es zunächst darum, ob es die Marke „Zappa“ in Deutschland überhaupt noch gibt. Nur dann könnte Gail Zappa für sich Schadensersatz und eine Unterlassung verlangen. Das Landgericht hatte die Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf als Berufungsinstanz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Gemeinschaftsmarke ab dem 1. August 2007 mangels Benutzung für verfallen erklärt, weil diese weder durch die Domain „www.zappa.com“ noch durch die Verwendung der Bezeichnung „Zappa Records“ benutzt worden sei.
Das OLG hatte geurteilt, dass die Witwe ihre Marke in der Europäischen Union und in Deutschland lange Zeit nicht mehr benutzt habe. Deswegen sei sie inzwischen verfallen. Deshalb dürfe der Fanclub die „Zappanale“ weiterhin ausrichten, eine gleichnamige Internetseite betreiben und Fanartikel anbieten.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Zugunsten von Gail Zappa könnte vor dem Gerichtshof sprechen, mutmaßt die Presseagentur dpa, dass sie noch immer die offizielle Zappa-Homepage betreibt – mit einem Link auf verschiedene Zappa-Produkte. Ob das reicht, um eine Marke in Deutschland am Leben zu halten? Wie der Vorsitzende Richter in der Verhandlung andeutete, will sich der BGH mit der Beratung wahrscheinlich noch etwas Zeit lassen.