Fußballstar Lionel Messi vom FC Barcelona kann Kleidung, Schuhe und Sportartikel in der Europäischen Union (EU) künftig nach sich selbst benennen. Im Streit um die von ihm angemeldete Unionsmarke „Messi“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg dem Argentinier am Donnerstag den Weg dazu bereitet.
Im Konkreten bestätigte der EuGH nun eine Entscheidung des EU-Gerichts aus dem Jahr 2018, wonach eine Verwechslungsgefahr der Marke „Messi“ mit einer Wettbewerbsmarke namens „Massi“ wegen der Bekanntheit des Weltfußballers auszuschließen ist.
Messi legte Klage bei EU-Gericht ein
Der Hintergrund: Messi hatte 2011 beim Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Marke beantragt. Nach Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „Massi“, die ebenfalls Rechte für Bekleidung und Schuhe besitzt, hatte das EUIPO Messis Antrag 2013 abgelehnt. Der Fußballprofi legte daraufhin Klage beim EU-Gericht ein.
2018 kam das eU-Gericht zu dem Schluss, dass die Bekanntheit von Messi die Ähnlichkeit der beiden Namen neutralisiere und jegliche Verwechselungsgefahr ausschließe. Sowohl das EUIPO als auch die spanische Firma hinter der Marke „Massi“ legten daraufhin Rechtsmittel beim EuGH dagegen ein.