Handytarife, bei denen bestimmte Dienste etwa für Musik-Streaming nicht auf das Datenvolumen des Kunden angerechnet werden, verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht. Die Anbieter dürften bestimmte Anwendungen nicht bevorzugt behandeln, die Nutzung der übrigen Dienste nach Verbrauch des Datenvolumens hingegen blockieren oder verlangsamen, befanden die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen C-807/18 und C-39/19). Dies verstoße gegen den Grundsatz der Netzneutralität, wonach alle Daten im Internet diskriminierungsfrei gleichbehandelt werden müssen.
Hintergrund ist ein Fall in Ungarn, bei dem es um Tarife mit begrenztem Internet-Datenvolumen geht. Ist dieses Volumen verbraucht, wird der weitere Datenverkehr verlangsamt oder blockiert. Der Datenverkehr bestimmter Dienste wie Video- oder Musikstreaming-Apps wird jedoch nicht auf das Volumen angerechnet und ist auch nicht von der Verlangsamung betroffen.
Reaktionen von Telekom und Vodafone
Ähnliche Tarife werden aber auch in Deutschland angeboten. Susanne Blohm von der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte am Dienstag jedoch, dass die bekanntesten deutschen Angebote wohl nicht von dem EuGH-Urteil betroffen seien, weil bei ihnen alle Apps – also beispielsweise auch die bevorzugten Musik- oder Streaming-Dienste – von der Tempo-Drosselung betroffen seien.
Dies betonten am Dienstag auch Vodafone und die Telekom: Vodafone habe seine Tarife sorgfältig gemäß EU-Recht konzipiert, sagte ein Sprecher. „Aus diesem Grunde drosseln wir bei Aufbrauchen des Tarif-Datenvolumens auch die Surfgeschwindigkeit der zusätzlich gewählten Pass-Option.“ Telekom-Sprecher Dirk Wende äußerte sich ähnlich: „Bei uns wird alles gleichbehandelt. Wenn reduziert wird, gilt das für alle Dienste.“ Wegen des Telekom-Tarifs „Stream On“ ist derzeit noch ein Gerichtsverfahren in Deutschland anhängig. Das Verwaltungsgericht Köln rief dazu im Januar den EuGH an.
Denn Verbraucherschützer sehen auch die Angebote in Deutschland kritisch. Auf den ersten Blick seien sie für den Kunden attraktiv, sagte Blohm. „Über kurz oder lang besteht jedoch die Gefahr, dass sich solche Angebote negativ auf die Wahlfreiheit der Verbraucher und Angebotsvielfalt am Markt auswirken.“ Ziel sollte Blohm zufolge sein – wie in vielen EU-Ländern längst Standard – grundsätzlich mehr Inklusivvolumen für den monatlichen Tarifpreis zu bekommen.
Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt EuGH-Urteil
Grundsätzlich begrüße sie das Urteil vom Dienstag. Zugleich forderte sie jedoch Rechtssicherheit für die Verbraucher. Der Umgang mit derlei Tarifen müsse grundsätzlich geklärt werden – auch mit Blick auf die deutschen Angebote.
Die Luxemburger Richter argumentierten in ihrem Urteil vom Dienstag unter anderem, dass derlei Tarife die Rechte der Nutzer erheblich einschränken könnten. Sie könnten unter anderem dazu beitragen, dass die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen erhöht und der anderen Anwendungen verringert werde.
he/dpa