Von Martin Boden
Mobile Payment ist ein Oberbegriff, unter dem sich verschiedenartige Systeme des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, die mit Smartphones, PDA möglich sind, subsumieren lassen. Beim Einsatz im stationären Handel stehen zwei Varianten zur Verfügung: die Geldkarte der Sparkasse, die ab 01.08.2012 eingeführt werden soll und die Bezahlsysteme via Smartphone, wie das vorerst nur in den USA eingeführte Google Wallet.
Beide Systeme basieren auf einer Anwendung von NFC (nearfield communication) Chips, die entweder auf der Karte oder im Smartphone integriert sind. Bis zu einer Reichweite von vier Zentimetern können Karten und Smartphones der Konsumenten mit einem Zahlungsterminal des Händlers korrespondieren und den Zahlungsvorgang auslösen.
Bei beiden Zahlungsalternativen erfolgt die Zahlung im Wege des E-Geldes (Elektronisches Geld). Davon spricht man, wenn Werteinheiten in Form einer Forderung gegen das geldausgebende Institut auf einem elektronischen Datenträger gespeichert werden. Diese werden gegen Entgegennahme eines Geldbetrags (=Belastung des Kundenkontos) ausgegeben und von Dritten- hier den stationären Händlern- als Zahlungsmittel entgegengenommen. Hierbei sind diese Werteinheiten selbst kein gesetzliches Zahlungsmittel. So verhält es sich als klassisches Beispiel bereits seit vielen Jahren mit der Geldkarte, auf welcher der Bankkunde einen Betrag aufladen und seine Ware bezahlen kann. Sowohl bei Google Wallet als auch bei der Sparkassen-Geldkarte mit NFC Chip handelt es sich um sogenannte Prepaid-Kartensysteme im E-Geld-Zahlungsverkehr, bei denen der Kunde ein Guthaben auflädt, das er dann durch Zahlung mit der Karte ausgibt.
Während bei Google Wallet die Aktivierung des NFC- Sendesignals noch per PIN-Eingabe aktiviert werden muss, will die Sparkasse die Zahlung mit der Geldkarte ohne jegliche PIN- Eingabe ermöglichen. Bei der Sparkasse ist ein maximales Aufladen von bis zu 200,00 € möglich, wobei die einzelne Transaktion 20,00 Euro nicht überschreiten darf. So wird bei Verlust der Karte oder des Handys der Schaden für den Kunden und Zahlungsdienstleister begrenzt.
Der Händler muss gegenüber dem Kunden zahlreiche und weitreichende Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Diese sind gemäß Art. 248 EBGB § 11 auf ein Minimum beschränkt:
1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Kleinbetrages in Höhe von 200,00 Euro,
2. Haftungshinweise
3. die anfallenden Entgelte und 4. die wesentlichen Vertragsinformationen. Für die weiteren Informationspflichten genügt ein Hinweis, wo sie für den Kunden in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stehen.
Bei unautorisierten Zahlungsvorgängen muss der Händler dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich auf sein Konto erstatten. Die Bank muss bei Zweifeln, ob der Kunde tatsächlich die Zahlung nicht autorisiert hatte beweisen, dass alles seine Richtigkeit hatte oder der Kunde durch grobes Fehlverhalten zu der unautorisierten Zahlung beigetragen hat (der Klassiker: Kunde notiert die Geheimzahl auf der EC-Karte). Diese Erstattungspflicht entfällt im E-Geld-Verkehr bei Kleinbetragszahlungsinstrumenten bis 200 €. Das bedeutet, der Verlust der Geldkarte oder des Smartphones mit Geldguthaben wird so behandelt als ob der Besitzer bar 200,00 € verloren hat. Intention des Gesetzgebers ist es, durch diese Regelung der Bargeldersatzfunktion des E-Geldes zu entsprechen.
Vorteil bei der Prepaid-Guthabenlösung ist
, dass der Nutzer das NFC- Signal mit einer PIN freischalten muss. Anders bei der Geldkarte. Hier kann letzten Endes jeder durch Hinhalten der Karte an das Lesegerät die Zahlung vornehmen. Akzeptieren Vertragsunternehmen der Zahlungsdienstleister E-Geld als Zahlungsmittel, verpflichtet sich der Betreiber zur Begleichung der dem Händler durch die Akzeptanz des E-Geld-Zahlungssystems entstandenen Forderungen. Ein Händler kann sich also, darauf verlassen, sein Geld von der Bank oder dem jeweiligen E-Geld-Anbieter zu erhalten.
Zur Sicherheit kann der Händler von dem Kunden, der mit einer Geldkarte mit NFC- Chip zahlen möchte, die Vorlage seines Ausweises zu verlangen, allerdings wird dadurch der Bezahlvorgang nicht unbedingt beschleunigt. Insofern wird der Kunde die Vorlage des Ausweises nur dann als Service bewerten, wenn er diesen Schritt zu seinem persönlichen Schutz vor Diebstahl anerkennt. Für den Schutz der Daten auf der Karte ist der Händler nicht verantwortlich. Er hat keinen Einfluss darauf, was auf der Karte gespeichert wird. Wie verschiedenen Berichten im Internet zu entnehmen ist, werden ein Datums- und Zeitstempel, der Betrag und die Kennung des Händlers oder des Ladeterminals hinterlegt. Der Händler wendet sich seinerseits an die Bank zur Auszahlung. Da die Karte nach Angaben der Sparkassen keine personengebundenen Daten enthält, kann der Händler insoweit nicht in die Bedrängnis geraten, unbefugt Daten zu speichern. Im Übrigen ist er ohnehin gemäß § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags notwendigen Daten zu erheben und zu speichern.
Der stationäre Handel kann aktuell bestehenden Zahlungsvarianten relativ gefahrlos einsetzen. Ob und wieweit sich vertragliche Risiken durch die individuellen Vereinbarungen mit den Anbietern ergeben, ist dann, wie immer in juristischen Angelegenheiten, eine Frage des Einzelfalls.
Über den Autor: Martin Boden ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz bei Boden Rechtsanwälte in Düsseldorf.