Die Richter sehen in dieser Einleitung keinen Wettbewerbsverstoß im Onlinehandel und begründen diese Ansicht wie folgt (Zitat aus dem vorgenannten Urteil): „Der Verbraucher soll durch die Belehrung gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF (nach altem Recht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV) eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte klar und deutlich macht. Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus.
Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch unklar und unverständlich, dass der Kläger außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen hat. Der Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich.“
In der Konsequenz verneinte das Gericht somit den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung. Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht der Kanzlei Volke2.0., erläutert: „Die Verwendung der Einleitung ‚Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht’ vor der eigentlichen Widerrufsbelehrung und außerhalb des reinen Belehrungstextes, der zwingend mit der Überschrift ‚Widerrufsbelehrung’ beginnen sollte, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Somit ist für den Bereich des E-Commerce ein Stück mehr Rechtssicherheit geschaffen worden.“
BGH-Urteil vom 9. November 2011; Az.: I ZR 123/10