Zum Fall: Verletzt unerwünschte E-Mail-Werbung das Persönlichkeitsrecht? Das prüfte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 15.12.2015.
Ein Mann aus dem schwäbischen Göppingen hat die Sparkassen-Versicherung verklagt. Er wehrt sich gegen eine Werbung in automatisierten E-Mail-Antworten des Unternehmens (Az.: VI ZR 134/15). Der Kläger wollte in einer Mail an die Versicherung wissen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er bekam darauf lediglich den Eingang der Mail bestätigt. An der automatischen Antwort hing dafür eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service „per SMS kostenlos auf Ihr Handy“. Der Mann schickte noch zwei Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den „exklusiven Service“ nicht wolle, und erhielt erneut dieselbe automatische Antwort mit Werbung.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hatte im April 2014 der Unterlassungsklage des Göppingers stattgegeben. Auf die Berufung der Versicherung hin hatte das Landgericht Stuttgart im Februar dieses Jahres das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, berichtete die FAZ.
Nikolaus von Graeve, Geschäftsführer rabbit eMarketing GmbH, meint zum Urteil: „Dass der Kläger Recht bekommt, stand für mein Dafürhalten zu keiner Zeit in Frage. Die Werbung in der E-Mail, die er als Bestätigung seiner Kündigung erhielt, fällt klar unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Paragraph 7 Absatz 2: Werbung gilt als unzumutbare Belästigung, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmen angesprochen wird, obwohl er keine Einwilligung dafür gegeben hat. Das war schon immer so und ist auch bei der Bestätigungsmail zur Kündigung der Fall. Die automatisiert verschickten Nachrichten des Unternehmens gehören leider in die Kategorie ‚Automatisierungsfalle‘, die man häufig antrifft.
Alles in allem kein Urteil, das die Aufregung wert ist und die Werbewelt erschüttern wird. Nichtsdestotrotz sollten Unternehmen darauf achten, dass sie den Empfänger der Werbung – Einwilligung vorausgesetzt – mit der richtigen Botschaft zur richtigen Zeit ansprechen. Der Hinweis auf den Unwetter-Warn-Service war prinzipiell keine schlechte Idee. Aber einen Empfänger ohne Permission anzuschreiben, ist dennoch unzulässig.“