Von Gastautor Christoph Mayerhöffer
Eine Bekanntheit von über 50 Prozent ist Mindestvoraussetzung für den Markenschutz des Nivea-Blau. Vielmehr als eine Verschnaufpause verschafft die Aufhebung der Löschungsanordnung nicht. Der BGH hat zwar die vom Bundespatentgericht geforderte Bekanntheit von 75 Prozent als zu streng bewertet. Hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine neue, lockerere Linie des BGH schließen. Die Markenfähigkeit ist weiterhin anhand des Einzelfalls zu prüfen; dabei sind alle Umstände einzubeziehen und der jeweils zu fordernden prozentuale Bekanntheitsgrad ist flexibel zu bestimmen.
Taumelt das Nivea-Blau am Abgrund?
So bleibt die Frage, warum Milka und Langenscheidt ihre Farben als Marke festigen konnten, während das Blau der ikonenhaften Nivea-Creme am Abgrund taumelt. Ein Grund könnte in der nicht mehr ganz stringenten Markenstrategie liegen. Wer sich die aktuelle Produktpalette von Nivea anschaut, findet eine Vielzahl unterschiedlicher Farben und Blautöne. Das 1925 etablierte klassische Blau der Nivea-Creme findet sich hingegen meist nur als kleines Logo, überlagert von dem weißen Schriftzug Nivea. Dies mag erklären, warum der einst dominierende Blauton in einer ersten Verkehrsbefragung nur noch bei 55 Prozent der Befragten eine Assoziation zu Nivea erzeugte. Und dies, obwohl die Verkehrsbefragung durch den BGH auch noch als methodisch mangelhaft gerügt wurde. So waren den Testpersonen nicht ausschließlich blaue Farbkarten, sondern blaue mit weißer Umrandung vorgelegt worden.
Zum Autor:
Christoph Mayerhöffer ist Rechtsanwalt in der Kanzlei SKW Schwarz in Frankfurt.