Für SMS-Werbung sind insoweit die selben Grundsätze anzuwenden wie bei E-Mail-Werbung, berichtet der deutsche Fachdienst JurPC. Der Kläger hatte seine Handynummer einem Webportal für regelmäßige „SMS-Votings“ bekannt gegeben. Nach kurzer Zeit erhielt er von einem unbekannten Absender eine SMS-Werbung für „Fish and Chips“. Der Empfänger klagte daraufhin den Versender der SMS, das Unternehmen das die Werbesendung in Auftrag gegeben hat sowie das Internetportal, das seine Mobilfunknummer unerlaubt weiter gegeben hatte.
Während die beklagten Unternehmen die Meinung vertraten, dass die SMS einer erlaubten Briefwerbung entsprechen, schloss sich das Gericht dieser Ansicht nicht an. Vielmehr gelten für SMS die gleichen Grundsätze wie für Telefon-Marketing oder E-Mail-Werbung und die unerwünschten Werbenachrichten stellen einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Empfängers dar. Das liegt daran, dass beim Eingehen der Nachricht ein Signalton ausgelöst wird. Weiters ist nicht auf Anhieb erkennbar, wer der Absender der Nachricht sei, und schließlich wird durch das SMS der begrenzte Speicherplatz eines Mobiltelefons belastet. (pte.at)