Von Peter Schotthöfer
Die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) bietet eine Reihe steuerlicher und haftungsrechtlicher Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen und ist deswegen an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden. So wird unterschieden zwischen Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb als Hauptzweck und Idealvereinen. Beim ADAC handelt es sich um einen Idealverein. Beim Idealverein darf die wirtschaftliche Tätigkeit nicht der Hauptzweck sein. Er darf keinen wirtschaftlichen Zweck mit den Mitteln eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erstreben.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass diese Rechtsform „gemeinnützigen, geselligen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder anderen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecken“ dienen soll (und darf). Nur ein echter Idealverein darf in das Register der Idealvereine beim jeweiligen Amtsgericht eingetragen werden. Es muß von Amts überprüfen, ob sich der wirtschaftliche Charakter vielleicht aus der vorgelegten Satzung ergibt. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht nur Nebenzweck ist, muss der Antrag abgelehnt beziehungsweise die Eintragung gelöscht werden.
BGH entscheidet 1983 zugunsten des ADAC
Auch wenn der e.V. zunächst zu Recht eingetragen wurde, ist er zu löschen, wenn er die Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall des ADAC bereits im Jahre 1983 entschieden, dass gegen einen unzulässigen, weil einen geschäftlichen Zweck als Hauptzweck verfolgenden Idealverein auf der Basis wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vorgegangen werden kann. Der BGH war damals der Meinung, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten des ADAC die Rechtsform deswegen nicht berührten, weil der ADAC sie in Tochtergesellschaften untergebracht hat. Wenn der ADAC sich zu Unrecht der Rechtsform des e.V. bedient, kann gegen ihn auch auf wettbewerbsrechtlicher Basis vorgegangen werden, weil er sich durch die unzutreffende Rechtsformwahl gegenüber seinen Konkurrenten, also zum Beispiel Versicherungen, einen Vorteil verschafft.
Das ist auch schlüssig, wenn man weiß, dass Kapitalgesellschaften im Gegensatz zum eingetragenen Idealverein wesentlich härteren Restriktionen unterliegen. Die Kapitalgesellschaften sind der Publizitätspflicht unterworfen, der eingetragene Verein ist es nicht, und dieser ist auch zu anderen Bedingungen als Kapitalgesellschaften körperschaftssteuerpflichtig.
Ausgliederung in Tochtergesellschaften löst das Problem nicht
Da der ADAC wohl hundertprozentiger Gesellschafter seiner Tochtergesellschaften ist, löst aus meiner Sicht die Ausgliederung das Problem nicht. In der Literatur wurde die Meinung vertreten, dass die Beteiligung eines eingetragenen Vereins an einer handelsrechtlichen Gesellschaft einen zurechenbaren, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, wenn sich der Verein nicht auf seine Verwaltung, auf seine kapitalmäßige Beteiligung als Kommanditist oder auf seine Rolle als von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter beschränkt.
Manche rechnen jede wirtschaftliche Aktivität eines eingetragenen Vereines bei einer Tochtergesellschaft dem Verein als unerlaubte wirtschaftliche Geschäftstätigkeit zu. Manche stellen darauf ab, ob der Idealverein an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und seine Gesellschaftsrechte ausgeübt, insbesondere geschäftsleitende Funktionen.
Verwaltungsstrukturen anders als in Kapitalgesellschaften
Der Idealverein ist nämlich für derartige Aktivitäten nicht gedacht. Der Vorstand wird gewählt, um die Geschicke des Vereins auf der Grundlage des in der Satzung festgelegten Vereinszweckes zu leiten. Enthält diese Satzung auch die Aufgabe wirtschaftlicher Betätigung, so ist der Charakter als Idealverein infrage gestellt. Enthält die Satzung diese Aufgabe nicht, bezieht sich der Auftrag der Mitgliederversammlung ohne entsprechende anders lautende Beschlüsse auch nicht auf diese außer auf vereinsrechtliche wirtschaftliche Tätigkeit. Anders lautende Beschlüsse einer Mitgliederversammlung machen den Charakter als Idealverein weiter fraglich.
Auch die Verwaltungsstrukturen eines Idealvereins sind andere als die einer Kapitalgesellschaft. Die Haftung des Vereinsvorstands richtet sich nach Vereinsrecht, auch wenn es um die Beteiligung des Vereins an einer Kapitalgesellschaft geht, nicht dagegen nach dem auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichteten Recht der Aktiengesellschaft oder GmbH. Das Vereinsrecht kennt auch nicht den strengen Gläubigerschutz wie das Aktienrecht.
Vorsprung gegenüber Wettbewerbern
Der Betrieb eines Wirtschaftsunternehmens als e.V. stellt gegenüber Konkurrenten einen nicht gerechtfertigten Vorsprung dar, der grundsätzlich auf dem Wege einer Unterlassungsklage wegen unlauteren Verhaltens wegen Vorsprung durch Rechtsbruch verfolgt werden kann. Angesichts der politischen und wirtschaftlichen Macht des ADAC hat sich aber seit der Entscheidung des BGH im Jahr 1983 kein Konkurrent mehr zu einem derartigen Rechtsstreit bereitgefunden. Es ist zu befürchten, dass der ADAC mit einigen wenigen strukturellen Änderungen nach Ende der politischen Diskussionen in dieser Form fortbestehen wird.
Über den Autoren: Peter Schotthöfer ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner tätig.