Der Fotograf und sein Urheberrecht

Fotoaufnahmen werden im wesentlichen vom Urheberrechtsgesetz geschützt.
Dieses aus dem Jahr 1965 stammende Gesetz schützt geistiges Eigentum wie Sprachwerke,
Werke der Musik, Filmwerke etc.. In § 2 Abs. 1 Ziff. 5 sind ausdrücklich „Lichtbildwerke“ genannt.
Unter „Werken“ iS dieser Bestimmung versteht man sogenannte „persönlich geistige Schöpfungen“.
Aber nicht nur solche „Lichtbildwerke“ sind vom Urheberrecht geschützt, sondern auch jegliche Lichtbilder
sowie Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.

Für den Schutz einer Fotografie kommt es somit nicht darauf an, ob sie künstlerisch
besonders wertvoll ist oder nicht. Rechtlich sind die ( künstlerisch wertvollen ) Lichtbildwerke den (normalen)
Fotografien gleichgestellt. Das Foto des Familienvaters von der Geburtstagsfeier ist also rechtlich in gleicher
Weise wie eine Aufnahme eines berühmten Fotografen oder auch eine WerbeFotografie geschützt. Da Lichtbilder
Lichtbildwerken in ihrem Schutz gleichgestellt sind, kommt es auf die in der Praxis sicherlich meist
sehr schwer zu entscheidende Frage, ob es sich um ein „Werk“ handelt, nicht an. Das bedeutet, daß
jedes von einer Person geschaffene Foto, gleich zu welchem Zweck und ungeachtet der Person diesen
rechtlichen Schutz genießt.

Wer ist Urheber?
Als Urheber wird diejenige Person bezeichnet, die es geschaffen hat und der deswegen die Rechte an einem Lichtbild zustehen .
In der Regel ist dies der Fotograf, der die Szene gestaltet und die technischen Voraussetzungen für eine gelungene
Aufnahme schafft. Wer den Auftrag dazu erteilt hat, spielt keine Rolle. Der Auftraggeber ist nicht Urheber,
ihm stehen damit auch keine Rechte zu.

Wirken mehrere Personen an einer Aufnahme gestaltend mit, sind diese diese alle – zusammen – Urheber sein.
Im Einzelfall kommt es für die Frage der Miturheberschaft darauf an, welchen Beitrag der Einzelne für eine Aufnahme
geleistet hat. Für die Frage der Urheberschaft spielen allerdings nur gestalterische Beiträge eine Rolle.

Der Fotograf selbst, also derjenige, der den Auslöser bedient, dürfte auf jeden Fall Urheber sein.
Ob dies aber auch der Inhaber einer Werbeagentur ist, der bei einer Aufnahme persönlich ständig anwesend ist
und Anweisungen zur Gestaltung des Hintergrundes, zur Präsentation des abzulichtenden Produktes etc. erteilt,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifel wird man davon ausgehen müssen, daß Fotograf- und Agenturinhaber
diesem Fall Miturheber sind. Dies bedeutet wiederum, daß beide Urheber gleichberechtigt sind und keiner ohne den
anderen alleine über Rechte am Lichtbild entscheiden kann.

In einem von LG Stuttgart entschiedenen Fall wurde jedoch ausschließlich der
Lichtbildner, also der Fotograf, als Urheber angesehen und dem mitgestaltenden Agenturinhaber
trotz seines nicht unerheblichen Tatbeitrages kein Urheber- und auch kein Miturheberrecht zugebilligt.
Allerdings ist diese Entscheidung nach Auffasssung des Autors unzutreffend.

Was kann der Urheber verlangen? Der Urheber hat grundsätzlich das Recht, zu bestimmen,
wie sein Werk, also das Lichtbild, verwendet wird. Er kann festlegen, ob und wo es vervielfältigt, verbreitet werden
darf oder ausgestellt werden darf. Werden diese Rechte des Urhebers verletzt, etwa weil das Foto ohne seine Zustimmung
veröffentlicht wurde, kann er dagegen mit rechtlichen Schritten vorgehen. Er kann einmal verlangen, daß die
konkrete Form der Verwendung unterlassen wird, er kann weiter Schadenersatz für die unberechtigte
Verwendung fordern und Auskunft darüber, in welchem Umfang und in welchen Medien das Foto veröffentlicht wurde.

Wie kann der Fotograf sein Urheberrecht verwerten? Der Urheber hat die Möglichkeit, seine Rechte an den
Fotos dadurch zu verwerten, daß er Dritten das Recht zur Verwendung gegen Entgeld überträgt. Hier ist es
für beide Parteien, den Käufer wie den Verkäufer, von großer Bedeutung, daß die gegenseitigen Rechte und
Pflichten möglichst umfassend geregelt sind.

Geregelt werden sollte beispielsweise die Frage, wer Urheber bzw. Miturheber ist.
Zwar unterliegt es nicht der Bestimmung der Parteien, dies festzulegen, doch kann eine derartige Klausel
im Einzelfall von großer Bedeutung sein. Im Vertrag sollte auch auf die Frage eingegangen werden, in welcher Form
das Foto nach der Verwendung zurückgegeben werden muß ( Negativ, Abzug, auf Datenträger ? ), es sollte geklärt werden,
ob dem Käufer das Recht zugestanden ist, das Foto zu verändern, zu retuschieren, es ganz oder als Teil für andere Zwecke
z.B. als Dekoration für einen Fernsehspot etc. zu verwenden.

Von großer Bedeutung ist es für den Urheber auch, festzulegen, für welche Zwecke eine Aufnahme verwendet werden darf.
Das jeweilige Medium sollte genau angegeben werden. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes in einer Zeitschrift
berechtigt beispielsweise nicht zur Verwendung als Plakatvorlage. Die Erlaubnis zur Verwendung einer Aufnahme in einem
Bildband berechtigt nicht zu ihrer Wiedergabe auf einer CD-Rom. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung einer Aufnahme in der
Zeitschrift „Der Feinschmecker“ schließt die Verwendung des Bildes für eine Zeitungsbeilage für ein Möbelprospekt aus.

Aber nicht nur das Medium sollte festgelegt werden, in dem eine Aufnahme erscheinen darf, sondern auch Ort und Zeit.
Der Urheber kann ohne weiteres die Verwendung einer Aufnahme nur für eine bestimmte Zeit oder nur für einen bestimmten
Anlaß vereinbaren. Genauso wichtig ist es aber, festzulegen, in welchem geographischen Bereich die Verwendung erlaubt wird.
So darf der Erwerber der Rechte an einem Bild etwa das Bild nicht für eine im Ausland erscheinende Anzeige verwenden, wenn
dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Auch hier gilt der Grundsatz, daß zugunsten des Urhebers von einer möglichst engen
Übertragung der Nutzungsrechte auszugehen ist und somit bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung die Übertragung der Nutzung
auch im Ausland nicht beabsichtigt ist.

Es sollte in einem Vertrag weiter die Frage geregelt werden, ob der Urheber auf sein Recht verzichtet, stets als
Urheber genannt zu werden. Es sollte hier auch geregelt werden, in welcher Weise und an welcher Stelle der Urhebervermerk
anzubringen ist. Bei mehreren Aufnahmen kann dies in der Form eines Sammelbeleges erfolgen, bei Aufnahmen in Zeitungen kann
ein genereller Hinweis im Impressum sinnvoll sein, im Einzelfall aber kann der Urheber auch völlig auf sein Recht zur
Urheberbenennung verzichten. Ist diese Frage nicht geregelt, steht dem Urheber das Benennungsrecht zu, der Verwender muß
gegebenenfalls nachträglich den Urhebervermerk anbringen oder sogar Schadenersatz leisten, weil er diesen Urhebervermerk
nicht angebracht hat.

Checkliste:
Am Beispiel und in Form einer Checkliste sollen einige der rechtlichen Probleme erläutert werden:

1. Vertrag?
(ein Vertrag sollte zwischen beiden Parteien auf jeden Fall geschlossen werden.
Zwar sind auch mündlich geschlossene Verträge rechtlich wirksam, doch empfiehlt sich aus Beweisgründen auf jeden
Fall die Schriftform)

  • a. Form:
  • schriftlich?
  • ja
  • nein
  • Zeugen
  • Adresse

(wurde kein schriftlicher Vertrag geschlossen, sollte man sich auf jeden Fall die Personen merken, die den Vertragsabschluß und möglichst auch die Einzelheitwen des Vertrags gemerkt haben und dieses auch als Zeugen bestätigen können. Um auf diese Personen gegebenenfalls zurückgreifen zu können, sollte man sich deren Name und ihre Anschrift genau notieren).

b. Inhalt:
Nutzungsrechte übertragen
vom Urheber an Agentur:

  • ja
  • nein

von der Agentur an Kunden:

  • ja
  • nein

(Inhalt des Vertrages muß die Übertragung der Nutzungsrechte
vom Urheber an den Erwerber der Nutzungsrechte sein. Hier ist
auf die „Rechtekette“ zu achten. Da der Urheber immer nur eine
natürliche Person – und keine juristische, also etwa eine GmbH
sein kann – muß etwa eine Werbeagentur die Nutzungsrechte
vom Fotografen erwerben und dies Nutzungsrechte dann an
ihren Kunden weiterübertragen. Stimmt die Übertragung
Urheber > Agentur nicht, kann auch die Agentur an ihren
Kunden die Rechte nicht wirksame weitergeben )

2. Was ist übertragen?
Umfang (räumlich)

  • BRD
  • EU (A, B, DK, GB, I, ESP oder NL)
  • außer EU
  • USA
  • Asien

( von entscheidender Bedeutiung ist für beide Vertragsparteien der
Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte. Dieser sollte wiederum
im Interesse beider Parteien möglichst genau bestimmt werden. Ein
Gericht wird dann anhand der Umstände ermitteln in welchem Umfang
die Übertragung gewollt war. Wird keine ausreichende Regelung über
den Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte getroffen bzw. läßt
sich diese nicht ermitteln , werden die Gerichte von einem möglichst
engen Umfang ausgehen . Im Idealfall fügen die Parteien ihrem Vertrag
eine Karte über die geographischen Bereiche als Anlage bei, in denen
die Nutzung erlaubt sein soll )

Umfang (zeitlich)

  • zeitlich befristet bis ……
  • sachlich befristet (zum Beispiel Saison)

( Auch über den zeitlichen Nutzungsumfang sollte gesprochen werden.
Die Dauer ist in das Belieben der Parteien gelegt. Eine saisonale Nutzung
( z.B. für die Frühjahrkollektion ) kommt ebenso in Betracht wie die
ereignisbezogene ( z.B. für die Sportartikelmesse Frühjahr 1999 )

3. Umfang (Medien)

  • Anzeige
  • Prospekt
  • Zeitung/Zeitschrift
  • Internet/online
  • Film
  • produktbezogen
  • produktgattungsbezogen

(auch die Medien, in denen Die Aufnahme eingesetzt werden soll, sollten
festgelegt werden. Wird darüber keine Regelung getroffen, bedeutet dies
für den Erwerber, daß die Aufnahme nicht für Zwecke einsetzen darf, die
während des mündlichen Verhandlungen nicht erwähnt wurden, es sei
denn daß sich dies aus den Umständen ergibt. Da auch hier die Gerichte
im Zweifel eine enge Auslegung vornehmen werden, bedeutet dies für
den Kunden, daß er für jede zusätzliche nicht klare Nutzung damit
rechnen muß, daß ihm der Urheber die Nutzung untersagen und –
zusätzliches – ein Entgelt dafür verlangen kann)

4. Bei Abbildung von Personen

  • Person der Zeitgeschichte (Bilder mit Personen der Zeitgeschichte dürfen ohne Genehmigung der
    Abgebildeten – die Frage des Urheberrechts hat dasmit nichts zu tun –
    veröffentlicht werde. Allerdings gilt dies nicht für die Veröffentlichung zu
    Werbezwecken)
  • Entlohnung (hat die abgebildete Person in irgendeiner Form eine Entlohnung für die
    Aufnahme erhalten, wird von ihrem Einverständnis mit der
    Veröffentlichung ausgegangen)
  • Abgebildeter weniger als 10 Jahre verstorben (Einwilligung der Angehörigen/die Abbildung von
    Personen die noch nicht länger als zehn Jahre verstorben sind, bedarf der Zustimmung von deren Angehörigen)
  • Minderjährig (Einwilligung der Eltern/die Veröffentlichung von Abbildung von Minderjährigen bedarf in der
    Regel der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter)

5. Umgestaltungs-/Bearbeitungsrecht?

  • ja
  • schriftlich

(der Erwerb des Nutzungsrechtes, also des Rechtes, das Bild zu
verwenden, bedeutet nur das Recht zur Nutzung im Verhältnis 1:1.
Jede Änderung oder Umgestaltung, wohl auch die Speicherung auf
Datenträger bedarf der Zustimmung des Urhebers)

6. Urheberbennungsrecht

  • Verzicht?
  • Nein: Umfang geregelt?
  • Name? Vorname? Pseudonym
  • Plazierung? (zum Beispiel am rechten unteren Bildrand)
  • Größe?
  • Art? ( zum Beispiel Sammelhinweis/dem Urheber steht ein Recht zu, als Urheber genannt zu werden.
    Deswegen empfiehtlt es sich, diese Recht vertraglich zu regeln. Geregelt
    werden sollte die Art der Urheberbennennung ( Pseudonym ? Größe )
    und der Ort sowie die Plazierung )

7. Recht zur Weiterübertragung

  • an Dritte
  • an Konzern? Töchter? (wer das Nutzungsrecht weiterübertragen möchte, sollte auch dies
    ausdrücklich regeln. Insebsondere bei Káus mehreren juristischen
    Personen bestehenden Firmen sollten auch die Benutzung durch die
    Konzerntöchter und nicht nur die Nutzung durch die „Mutter“ geregelt
    werden . Geschieht dies nicht und ergibt sich auch aus den Umständen
    auch nichts, kann der Urheber die Nutzung durch die Dritten untersagen
    oder sie gegebenenfalls nur gegen eine weitere Vergütung gestatten).

Was und wen darf man fotografieren ?

Bei der Anfertigung von Fotoaufnahmen stellt sich für den Fotografen eine Reihe von rechtlichen Fragen wie zum Beispiel:
Darf man als Fotograf alles und jeden aufnehmen ? Ist die Abbildung von Personen nur mit deren Einwilligung zulässig ?
Muß für die Aufnahme eines Hauses der Eigentümer um Erlaubnis gefragt werden?

Der rechtliche Hintergrund ist bei der Abbildung von Personen das im „Kunst- und Urheberrechtsgesetz“ ( KUG )
niedergelegte „Recht am eigenen Bild“ als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) geben auch Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls wieviel dem zu Unrecht
Abgebildeten eine Entschädigung „zusteht. Zu trennen von dem „Recht am eigenen Bild“ ist auch das Recht des
Fotografen als Urheber.

Die Abbildung von Personen: Jeder Mensch hat das Recht an seinem eigenen Bild. Das bedeutet,
daß niemand ohne seine Einwilligung eine Aufnahme von ihm anfertigen darf, gleichgültig ob mit dem Pinsel,
der Foto – oder der Filmkamera. Sogar die Abbildung einer Totenmaske oder auf einer Medaille ist aus diesem
Grunde nicht ohne weiteres möglich.

Erkennbarkeit des Abgebildeten: Voraussetzung dafür ist allerdings die Erkennbarkeit einer Person
auf einer Abbildung. Sie muß an ihren Gesichtszügen, an ihrer Statur, ihrer Haltung, ihrem Haarschnitt oder
ihrer Kleidung erkennbar sein. Auch ein Schnurrbart kann zur Erkennbarkeit beitragen ebenso wie mit einer Person
verbundene Utensilien ( z.B. Melone und Stöckchen von Charlie Chaplin ). Auch ein Fußballtorwart – von hinten im
Tor stehend aufgenommen – kann „erkennbar“ sein, ebenso ein Reiter an seinem Pferd.

Die Zahl derjenigen, für die die abgebildete Person erkennbar ist, muß nicht groß sein. Es genügt, daß für einen kleinen Bekanntenkreis die Identifizierung möglich ist. An der Idenfifizierbarkeit ändert natürlich auch eine schmaler schwarzer Balken über den Augen der dargestellten Person nichts.

Auch Doubles, die eine Abbildung einer Person sein sollen, reichen für die Erkennbarkeit aus. Deswegen sind auch Karikaturen einer Person von ihrem Recht am eigenen Bild erfasst. Dieses Recht geht aber wiederum nicht soweit, daß eine Person die Abbildung einer anderen, ihr täuschend ähnlich sehenden Person verbieten könnte, solange diese nicht bewußt als Double eingesetzt wird.

Abbildung und Verwendung der Abbildung:Eine Abbildung ist nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt. Die Abbildung muß ausdrücklich oder stillschweigend erteilt worden sein. Aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings auf jeden Fall eine schriftliche und vom Abgebildeten unterzeichnete Einverständniserklärung, die auch über die Umfang und Art der geplanten Verwendung der Aufnahme aufklären sollte. Es ist weiter sinnvoll, den Abgebildeten für eine gewisse Zeit an seine Erklärung zu binden, damit er sich davon nicht ohne weiteres wieder lösen kann. Wurde der Abgebildete für die Aufnahme in irgendeiner Form entlohnt, ist dies ein Indiz für sein Einverständnis mit der Abbildung, etwa wenn ein Fotograf für Modeaufnahmen für ein Plakat den abgebildeten Kindern die Kleidungsstücke des Herstellers überlassen hat, für den die Aufnahmen gemacht wurden. Allerdings bleiben Umfang und Dauer der Erlaubnis ohne eine schriftliche Vereinbarung trotz der Bezahlung offen und die Situation für den Fotografen damit rechtlich unsicher. Auch nach dem Tod der abgebildeten Person ist 10 Jahre lang das Einverständnis der Angehörigen mit der Verwendung der Aufnahme notwendig.

Eine schriftliche Einverständniserklärung mit der Information über den Verwendungszweck ist zu empfehlen, allein auch deswegen, weil die Erlaubnis für eine Abbildung und ihre Verwendung nicht für Zwecke im vereinbarten Umfang verwendet werden darf, wenn sich dieser nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. Wer etwa die Verwendung eines Nackfotos in einem Schulbuch erlaubte, hat damit keineswegs auch sein Einverständnis mit der späteren Verwendung dieser Aufnahme im Fernsehen erteilt. Ein Einverständnis mit der Verwendung einer Aufnahme als Titelbild erlaubt nicht ohne weiteres dessen Verwendung auf einem Plakat.

Abbildung Minderjähriger:Die Verwendung von Aufnahmen Minderjähriger wirft eine Reihe besonderer Fragen auf. Hier ist zu unterscheiden zwischen geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Die Verwendung einer Aufnahme eines geschäftsunfähigen Kindes, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nur mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung gewährleistet. Bei – beschränkt geschäftsfähigen -. Minderjährigen vom 7. zum 18. Lebensjahr ist das Einverständnis der Eltern nicht erforderlich, wenn das Kind die erforderliche „Einsichtsfähigkeit“ besitzt. Da diese sehr schwer festzustellen ist, empfiehlt sich auch hier aus Gründen der Sicherheit, das Einverständnis der Eltern einzuholen.

Folgen bei fehlendem Einverständnis: Ist eine abgebildete Person mit der Abbildung und der Veröffentlichung der Aufnahme nicht einverstanden, kann sie Unterlassung der Verwendung dieser Aufnahmen verlangen. Darüberhinaus steht ihr ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Allerdings dürfte es an einem Schaden fehlen, wenn die Aufnahmen zwar gemacht, aber nicht weiter verwendet, etwa veröffentlicht wurden.

Wurden die Aufnahmen dagegen veröffentlicht, kann die Geltendmachung erfolgreich sein. Die Höhe eines Schadensanspruches hängt allerdings von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Art und Weise der Aufnahme, das Umfeld der veröffentlichten Aufnahme, die Auflagenhöhe des Mediums, in dem die Veröffentlichung erfolgte etc. können dabei eine Rolle spielen.

Die Bild-Agentur: Eine Bild – Agentur hat sich zu vergewissern, daß die Einwilligung des Abgebildeten auch Dauer, Zweck und Umfang der geplanten Verbreitung umfasst. Tut sie das nicht oder nicht umfassend, trifft sie der Vorwurf der Vertragsverletzung und sie muß unter Umständen dafür aufkommen, wenn der Abgebildete Schadensersatz verlangt, weil er mit Umfang, Art oder dem Zweck der Verwendung seiner Abbildung nicht einverstanden war.

Person der Zeitgeschichte: Handelt es sich bei der abgebildeten Person um eine „Person der Zeitgeschichte“, dann ist zu ihrer Abbildung die Einwilligung nicht erforderlich, wenn die Berichterstattung über sie im öffentlichen Interesse liegt. Es gibt „absolute“ und „relative“ Personen der Zeitgeschichte. Eine „absolute“ Person der Zeitgeschichte ist etwa der amtierende Bundeskanzler, eine „relative“ der Gewinner des Frühlingspreises beim Wettbewerb des örtlichen Kleingärtnervereins. Auch Familienangehörige von „absoluten“ Personen der Zeitgeschichte können unter Umständen als „relative“ Personen der Zeigeschichte ohne Erlaubnis abgebildet werden.

Das Recht zur Verwendung von Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte berechtigt allerdings nicht zur Verwendung dieser Aufnahmen zu Werbezwecken oder in kompromittierender, sachlich nicht gebotener Form.

Personen als Beiwerk: Wenn Personen Beiwerk neben Landschaften oder sonstiger Örtlichkeit sind, bedarf es zu ihrer Abbildung nicht ihrer Erlaubnis. Sie sind dann „Beiwerk“, wenn man sie ohne weiteres weglassen könnte, ohne daß dadurch der Gesamteindruck des Bildes geändert würde. Werden die Personen allerdings aus dem Bild herausgeschnitten oder herausvergrößert, dann darf ihr Bildnis wiederum nicht ohne ihre Erlaubnis verwendet werden.

Versammlungen: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Genehmigung der abgebildeten Personen verwendet werden. Voraussetzung ist, daß bei diesen Bildern zum Beispiel von Trachtenzügen, Demonstrationen und ähnlichen Vorgängen in der Öffentlichkeit das Geschehen als solches und nicht die abgebildete Person im Vordergrund steht. Anders ist dies aber, wenn einzelne Personen aus einer derartigen Versammlung fotografisch „herausgegriffen“ und in einer Vergrößerung einzeln dargestellt werden.

Motive: Werke, die sich – bleibend – an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen auch veröffentlich und der Film gezeigt werden ( § 59 UrHG ). Das gilt für Werke der bildenden Künste wie Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Fassaden, Baukunst. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nur auf die äußere Ansicht.

Das Recht bezieht sich auf alles, was von der Straße aus sichtbar ist und ein Benutzer von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort ( auch von zugänglichen Privatwegen ) ohne besondere Hilfsmittel ( Flugzeug, Fernglas, Leiter ) wahrnehmen kann.

Da ein von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus aufgenommenes Objekt sich bleibend an dieser Stelle befinden muß, fiel der verhüllte Reichstag nicht unter diese Ausnahme und konnte deswegen nicht von jedermann fotografiert und seine Abbildungen verwendet werden. Auch Schnee -plastiken oder Graffiti gelten in diesem Sinne als „bleibend“ von ihrer Bestimmung her, auch wenn die Schneeplastik schmilzt und die Graffiti von einer Reinigungskolonne schnell wieder beseitigt werden. Nicht „bleibend“ dagegen sind von ihrer Bestimmung her Gegenstände, die etwa in einem Schaufenster ausgestellt sind.

Tiere: Tiere werden nach deutschem Recht als „Sachen“ behandelt, die in der Verfügungsgewalt ihrer Eigentümer stehen und selbst keine Rechte haben. Das bedeutet auch, daß für die Anfertigung und Verwendung von Tieraufnahmen grundsätzlich die Zustimmung ihrer Eigentümer notwendig ist, sofern es solche gibt. In der Regel dürfte es bei der Verwendung von Tieraufnahmen mit den Eigentümern nur wenig Probleme geben, es sei denn, es würde sich um ganz besondere Tiere handeln, wie ein sehr erfolgreiches Rennpferd oder um „Kommissar Rex“.

Portraitaufnahmen: Wer ein Bild von sich hat anfertigen hat, darf es veröffentlichen und vervielfältigen und die Vervielfältigen auch unentgeltlich verbreiten. Dieses Recht steht nach dem Tode des Abgebildeten auch seinen Angehörigen zu, also dem Ehegatten und den Kindern und – wenn diese nicht mehr leben – den Eltern der abgebildeten Person. Der Fotograf als Urheber kann sich dagegen nicht zur Wehr setzen.

Bilder aus der Luft: Die lange Zeit im Luftverkehrsgesetz enthaltene Bestimmung, daß für die Anfertigung von Luftaufnahmen und ihre Veröffentlichung die Genehmigung der zuständigen Luftverkehrsbehörde nötig ist, wurde im Jahr 1990 ersatzlos gestrichen. Aufnahmen aus der Luft unterliegen daher nurmehr den allgemeinen, hier geschilderten Beschränkungen.

Ausland: Die Zulässigkeit von Aufnahmen von im Ausland befindlichen Motiven, Personen, Bauwerken richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem das Motiv aufgenommen wurde. Da es hier sehr weitreichende internationale Abkommen gibt – nicht nur auf der Ebene der Europäischen Union – , ist bei der Verwendung von im Ausland aufgenommenen Motiven auch im Inland auf jeden Fall Vorsicht geboten. Umgekehrt ist deswegen auch die Verwendung von im Inland aufgenommenen Motiven im Ausland nicht ohne weiteres möglich.

Urteile:

  • Nacktfotos: Eine Schauspielerin hatte sich im Alter vom 23 oder 24 Jahren für
    eine Zeitschrift ohne Bekleidung fotografieren lassen. Dreißig Prozent ihres Honorares hatte sie für die
    Verwendung der Fotos für die Zukunft erhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte nun fest,
    daß eine derartige Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen nicht ohne besonderen Grund
    widerrufen werden könne. Es sei nicht ausreichend für eine Kündigung, wenn die Schauspielerin behaupte,
    sie wolle nunmehr, im Alter von 26 oder 27 Jahren, ins „ernste“ Fach wechseln. Auch könne im vorliegenden
    Falle nicht von einer „Jugendsnnde“ die Rede sein. Schließlich lägen von der Schauspielerin „Wagonweise“
    Aktbilder als Abzüge von Filmen vor, in denen sie mitgespielt habe. Daß sie sich auch dagegen wende oder auch
    nur wenden wolle, hatte sie nicht behauptet. Aufgrund dessen sei ein Widerruf der Einwilligung nicht wirksam.
    Die Einwilligung bestehe zumindest einige Zeit fort.
    OLG München, Az.: 21 U 4729/88 vom 17.03.1991
  • Gruppenfoto: Ein Fotograf hatte den Auftrag, ein Gruppenfoto einer aus ca. 250 bis 300 Personen
    bestehenden Faschingshochzeitsgesellschaft herzustellen. Aus diesem Grunde wurde eine Tribüne errichtet,
    auf der die Personen verteilt und das Foto dann später aufgenommen wurde. Ein anderer Fotograf fertigte auf
    dieser Tribüne ebenfalls ein Foto, das sich von dem ersteren nur in wenigen Details unterschied. Das Oberlandesgericht
    (OLG) München entschied nun, daß es grundsätzlich zulässig sei, das gleiche Motiv vom nahezu gleichen Standort abzulichten.
    Allerdings ergebe sich die Wettbewerbswidrigkeit im vorliegenden Fall aus der Tatsache, daß der zweite Fotograf bei dem
    Wettbewerb um die Auftragsvergabe für das Gruppenfoto ausgeschieden war und sein Foto mit Hilfe des fremden Gerüstes
    gefertigt habe. Dabei komme es nicht auf die Höhe der Aufwendungen an. Entscheidend sei, daß das von dem Fotografen
    erstellte Gerüst, also eine fremde Leistung, zu eigenen gewerblichen Zwecken ausgenutzt worden sei.OLG München,
    Az.: 6 U 5167/90 vom 17.01.1991
  • Urheberrecht an Mauerbildern: In den Jahren 85 bis 88 bemalten zwei Künstler Teile der
    Berliner Mauer großflächig und besserten diese später nach diversen Beschädigungen auch wieder aus.
    Nach dem Fall der Mauer wurden die von den Künstlern bemalten Betonflächen in Segmente getrennt und entfernt.
    Die mit ihren Werken versehenen Betonteile wurden dann auf einer Versteigerung in Monte Carlo zum Kauf angeboten,
    wobei in dem Begleitkatalog die Werke der Künstler mit nament- licher Kennzeichnung aufgeführt wurden.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in den Mauerbildern urheberrechts-schutzfähige Werke. Für die Frage der
    Urheberrechtsfähigkeit sei es auch bedeutungsols, daß die Betonfläche nicht im
    Eigentum der Künstler gestanden habe und das Werk deswegen durch Verletzung fremden Eigentums entstanden sei.
    Zwar müsse ein Eigentümer eine derartige „aufge-drängte Kunst“ nicht hinnehmen, er könne das auf seinem Eigentum
    angebrachte Kunstwerk durchaus zerstören. Aller-dings sei ihm die kommerzielle Verwertung seines Eigen-tums mit dem
    Kunstwerk nicht gestattet. Im vorliegenden Fall hätten die Künstler daher einen Anspruch auf Aus- kunft und
    Rechnungslegung darüber, welche Beträge mit dem Verkauf der mit ihrem Werk versehenen Betonteile erzielt wurde.
    Daran seien sie entsprechend zu beteiligen.BGH, Az.: I ZR 68/93 vom 23.02.1995

  • Werbeaufnahmen: Während eines Mallorca-Aufenthaltes war eine Reisegruppe von einem Fotografen gefragt worden, ob sie mit Aufnahmen während einer rustikalen Mahlzeit für die Zeitschrift „Feinschmecker“ einverstanden wäre. Da die Gruppe dagegen keine Bedenken hatte, wurden die Fotos gefertigt. Aller- dings erchienen diese einige Zeit später in einem Beiheft der Zeitschrift „Architektur + Wohnen“ als Farbprospekt für Küchenherde. Einer der Abgebildeten war der Mitin- haber einer Werbeagentur, zu deren Kunden Konkurrenzun-ternehmen des Küchengeräteherstellers gehörten. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt sprach nun dem Mitinhaber wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes einen Betrag von 2.000,00 DM als Schadenersatz zu. Auch wenn der Fotograf bei dem Fototermin nicht nur davon gespro-chen habe, daß die Reportage „Landleben“ in der Zeit-schrift „Feinschmecker“ veröffentlicht werden sollte, sei davon die Veröffentlichung in der vorliegenden Form nicht gedeckt, sowohl die Werbeagentur, die das Bild übernommen habe, als auch den Werbungtreibenden träfe ein Verlust, weil sie nicht nachgefragt hätten. AG Frankfurt vom 27.04.1995, AZ: 31 C 401/94

  • Willy Brandt: Ohne Einwilligung der Erben Willy Brandts vertrieb ein Unternehmen Münzen mit dem Bildnis Willy Brandts und den Jahreszahlen 1913, 1992. Auf der Rückseite fanden sich stilisierte Abbildungen des Bundesadlers, des Branden- burger Tores und einer Friedenstaube sowie die Aufschrift „Kanzler der Bundesrepublik Deutschland“, „Präsident der sozalistischen Internationale“, „Regierender Bürgermei-ster von Berlin“, „Friedensnobelpreisträger“. Die Witwe Willy Brandts war nicht damit einverstanden, daß das Bildnis ihres verstorbenen Mannes ohne ihre Einwilligung und ohne Entgelt zu gewerblichen Zwecken verwendet wurde. Der Bundesgrichtshof (BGH) stellte dazu nun jedoch fest, daß es sich bei Willy Brandt um eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ handele. Dies wiederum bedeute, daß es sich eine solche Person grund- sätzlich gefallen lassen müsse, auch ohne Einwilligung der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt zu werden. Aller-dings sei die Grenze dann erreicht, wenn die Verwertung eines Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein dem Geschäftsinteresse diene. Die Öffentlichkeit habe bei einer Persönlichkeit wie Willy Brandt ein besonderes hohes Interesse, diese Person im Bild vorgestellt zu bekommen. Da das Bildnis im vorliegenden Fall auch in einem für den Betrachter deutlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Abgebildeten als Politiker und Staatsmann gestellt wurde, sei das Interesse der Öffentlickeit zu schützen. Auch sei bei einer Bildpublikation wie der vorliegenden keine rechtlich geschützte Position anzuerkennen, die dem Abgebildeten oder seinen Angehö-rigen eine finanzielle Beteiligung am Vertrieb der Bilder sichere. BGH vom 14.11.95 AZ: VI ZR 410/94

  • Unbekleidete Person der Zeitgeschichte: Das Foto einer
    bekannten Schauspielerin mit unbekleidetem Oberkörper war ohne deren Einverständnis
    in einer Zeitschrift veröffentlicht worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburgs sah
    darin unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Schauspielerin um eine relative oder abso-lute Person der Zeitgeschichte handele, eine unzulässige Verhaltensweise. Fotos von sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte dürfen grundsätzlich ohne Einwil-ligung abgelichtet und auch dann veröffentlicht werden, wenn die Verbreitung des Fotos nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang erfolgt. Eine Schauspielerin sei aber nicht bereits deswegen eine „absolute Person der Zeitgeschichte“, weil sie in einer einmal wöchentlich von RTL ausgestrahlten Comedy-Show „Samstag Nacht“ auftrete. Darauf komme es auch gar nicht an, da die Verbreitung des vorliegenden Fotos nicht zu Informationszwecken erfolgte. Eine Verbreitung eines Bildes zu Informationszwecken liege aber dann nicht mehr vor, wenn als Gründe der Veröffentlichung der Fotos nur die Befriedigung der Schaulust und/oder die Schaffung eines Blickfanges für die Zeitung erkennbar sei. Auch Prominenten stehe es frei, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Ablichtung ihres Körpers im unbekleideten Zustand oder der Verbreitung der darauf entstehenden Bilder zustimmen. OLG Hamburg, Az.: 3 U 292/94 vom 27.04.1995


Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt
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