Verbraucherverbände sollen danach künftig im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie Adress- und Datenhandel. Künftig sollen durch einen neuen § 2 Abs. 2 Nr. 11 Unterlassungsklagengesetzes-E (UKlaG-E) ein Verbraucherschutzverband oder ein Abmahnverein auch gegen die rechtswidrige Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Verbraucherdaten durch Unternehmen vorgehen können. Allein diese einschränkenden Umstände sind unter Datenschützern nicht klar definiert, so dass schon die Zulässigkeit der Klage schwer zu beurteilen sein wird. Klar ausgeschlossen sind allerdings Verstöße beim Umgang mit Verbraucherdaten, die ausschließlich der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung dienen.
Dazu Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:
„Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr personenbezogene Daten. Daten sind im Internet eine neue Währung. Egal ob wir surfen, eine App herunterladen oder ein Foto posten, bei nahezu jedem Klick und jeder Aktion werden Daten von Verbrauchern gesammelt. Diese Daten werden nicht nur für die Vertragsabwicklung benötigt, sondern zunehmend auch kommerziell verwertet. Ihre missbräuchliche Verwendung kann zu erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenschutzregeln auch durchgesetzt werden.“
Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern die Vereinbarung von Formerfordernissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschwert werden. Für Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern soll künftig nur noch die „Textform“ vereinbart werden können – im Unterschied zur „Schriftform“. Es ist klargestellt, dass in Zukunft jeder etwa seinen Handyvertrag per E-Mail kündigen kann und keinen Brief mehr schreiben muss.