Die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation bezweckt den Schutz der Privatsphäre vor Werbung, die ohne den Willen des Empfängers auf elektronischem Weg zugesandt wird (sogenanntes Spamming). Das entsprechende Verbot wurde bereits unter dem Aspekt der belästigenden Werbung aus der bisherigen Generalklausel entwickelt und wird nun normiert. Hierunter fallen beispielsweise Telefonwerbung und Werbung mittels Fax oder elektronischer Post ohne die vorherige Zustimmung des Adressaten.
Ausnahme: Telefonwerbung bei Unternehmen
Eine Einschränkung erfährt dieses Verbot jedoch bei der Telefonwerbung gegenüber Unternehmen, da hier in bestimmten Fällen von einer anderen Interessenlage als bei Privatpersonen ausgegangen werden kann. Wird zum Beispiel gegenüber einem Unternehmen für Materialien geworben, die das betroffene Unternehmen zur Herstellung seines eigenen Produkts benötigt, ist der Unternehmer bei einem guten Angebot eventuell an einem Geschäft interessiert. Die erforderliche Einwilligung des Unternehmers bezüglich des Werbeanrufs kann in diesem Fall vermutet werden. Allgemein formuliert: Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ist immer dann zulässig, wenn sie in den konkreten Interessenkreis des Unternehmers fällt und deshalb seine Einwilligung vermutet werden kann.
Im Bereich der Klagebefugnis sollen nun alle Mitbewerber, also auch branchenfremde Unternehmer berechtigt sein, wenn durch die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zwischen dem Werbenden und Mitbewerber ein Wettbewerbsverhältnis zustande gekommen ist. Den Verbrauchern hingegen sollen weder Klagebefugnis noch Schadensersatz- und Rücktrittsrechte nach dem neuen UWG zustehen, obwohl sie ausdrücklich als Schutzsubjekt genannt sind. Als Begründung führen die Verfasser des Regierungsentwurfs an, dass bei Individualansprüchen von Verbrauchern jederzeit mit einer Vielzahl von Klagen gegen Unternehmen wegen (angeblichen) Verstoßes gegen das UWG gerechnet werden müsse. Dies würde zu sehr hohen Belastungen der Wirtschaft führen und hätte einen erheblichen Standortnachteil zur Folge.
Verbände können Gewinnabschöpfungsanspruch geltend machen
Als weitere Neuerung soll neben die bisherigen Sanktionen der Abmahnung und der einstweiligen Unterlassungsverfügung der sogenannte Gewinnabschöpfungsanspruch treten. Erfasst werden die sogenannten Streuschäden, bei denen eine Vielzahl von Abnehmern durch wettbewerbswidriges Handeln geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelfall jedoch gering ist. Beispiel hierfür ist eine Werbung, in der mit einer in Wahrheit nicht bestehenden Gewinnmöglichkeit geworben wird und für weitere Informationen einer 190er Nummer angerufen werden muss. Bleibt der Schaden des Betroffenen unter der Bagatellgrenze, sieht er regelmäßig von einer Rechtsverfolgung ab, so der Gesetzgeber. Die ihm durch einen Rechtsstreit entstehenden Kosten stünden außer Verhältnis zu seinem Schaden. In diesen Fällen kann der unlauter Werbende regelmäßig den erzielten Gewinn behalten. Dem soll der allgemeine Gewinnabschöpfungsanpruch entgegenwirken.
Durchsetzen können diesen Anspruch allerdings nur die Verbände, die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt sind, also Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Der abzuschöpfende Gewinn, der sogenannte Unrechtsgewinn, errechnet sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Herstellungskosten der erbrachten Leistungen sowie abzüglich eventuell angefallener Betriebskosten. Im Gesetz wird jedoch klargestellt, dass die individuellen Ansprüche der Abnehmer und der Mitbewerber vorrangig zu befriedigen sind. Wird aber der Gewinn durch die Befriedigung der Ansprüche der Abnehmer ausgeglichen, ist für eine Gewinnabschöpfung kein Raum mehr. Entgegen einer früheren Überlegung soll der Unrechtsgewinn nicht den Verbänden, sondern nach Abzug ihrer Aufwendungen der Staatskasse zufließen. Würde der Gewinn bei den Verbänden bleiben, so die Begründung des Gesetzgebers, bestünde die Gefahr, den Anspruch vorwiegend aus finanziellen Gründen geltend zu machen. Im Vordergrund sollen jedoch die verletzten Interessen der Abnehmer stehen. Welche Behörde oder öffentliche Stelle für die Annahme der Gelder aus dem Gewinnabschöpfungsanspruch zuständig sein wird, bestimmt die Bundesregierung durch eine Verordnung.
Ob und in wie weit der Gewinnabschöpfungsanspruch praktikabel ist, wird die Zukunft zeigen. Möglicherweise kann der Handel mit einem nicht unerheblichen Prozessaufwand belastet werden. Angesichts des Aufwands für die Gewinnabschöpfungsklage und des Umstands, dass die Gewinnabschöpfung zugunsten der Staatskasse erfolgen wird, sagen Insider der neuen Regelung allerdings keinen überwältigenden Zuspruch voraus. Andererseits ist eine Versuchung für die Verbraucherschutzverbände nicht zu leugnen, den Anspruch erst einmal einzuklagen und ihn sich dann (zu Zeiten knapper Kassen) im Prozess „abkaufen“ zu lassen.
Eine Übersicht der aktuellen UWG-Veränderungen gibt es hier.
Eine Analyse der Gesetzesänderungen zu Werbung und Aktionen im Handel finden Sie in der Print-Ausgabe der absatzwirtschaft, Heft 8, S.44.
Autor: Dr. Christian Donle ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Preu, Bohlig & Partner in Berlin.
E-Mail: berlin@preubohlig.de
eingestellt am 24. Juli 2003