Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil wichtige Maßstäbe für Schadenersatzklagen nach einem Datendiebstahl bei Facebook gesetzt. Im April 2021 waren weltweit Daten von über 533 Millionen Facebook-Nutzern veröffentlicht worden, darunter Telefonnummern und andere sensible Informationen. Die Täter*innen nutzten eine Funktion zur Freundessuche, um diese Informationen zu extrahieren, was zu Tausenden von Klagen führte.
Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass Betroffene keine detaillierten Nachweise über psychische Belastung oder den Missbrauch ihrer Daten liefern müssen, um Entschädigungen zu erhalten. Stattdessen reicht es aus, dass sie durch das Datenleck überhaupt betroffen waren. Dies könnte den Weg für zahlreiche noch offene Klagen ebnen und die Erfolgschancen der Betroffenen steigern. Der sechste Zivilsenat des BGH betonte jedoch, dass Schadenersatz für einen „reinen Kontrollverlust“ gering bemessen sein wird – im vorliegenden Fall wurde ein Betrag von 100 Euro als Orientierung genannt.
Urteil könnte Konsequenzen für Datenschutz haben
Das Urteil markiert zudem den erstmaligen Einsatz des neuen Leitentscheidungsverfahrens, was bedeutet, dass diese Grundsatzentscheidung künftig als Orientierung für andere Gerichte dienen wird. Die endgültige Höhe der Entschädigungen wird nun vom Oberlandesgericht Köln geklärt. Facebooks Mutterkonzern Meta hält die Klagen jedoch weiterhin für unbegründet. Rechtsanwälte des Konzerns betonen, dass kein Verstoß gegen die Datenschutzgesetze vorliege, da keine direkten Angriffe auf Facebooks Systeme stattfanden. Bisher hat Meta laut eigenen Angaben über 6.000 solcher Verfahren für sich entschieden.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen für den Datenschutz in Deutschland haben und den Schutz von Nutzerdaten stärken, indem sie den Zugang zu Entschädigungen vereinfacht. Auch in anderen Verfahren gegen Tech-Konzerne könnten die Maßstäbe des BGH Einfluss auf die Rechtsprechung haben.
Mit Material der dpa