Von Sönke Möhl, dpa
Werbung mit den Begriffen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ für Sportbekleidung ist zulässig. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte einen Großhändler aus Mecklenburg-Vorpommern deswegen zu Unrecht abgemahnt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil am Donnerstag.
Der I. Zivilsenat wies die Revision des DOSB gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Rostock zurück. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht vor, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch. Das Olympiaschutzgesetz erlaube in so einem Fall ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen.
Die Grenze zum unlauteren Verhalten werde aber überschritten, wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele so weit ausgenutzt werde, wie es nur offiziellen Sponsoren zustehe. Das könne bei Produkten mit Bezug zu Olympia – wie etwa Sportbekleidung – der Fall sein, wenn der Werbende ausdrücklich auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hinweise. Möglich sei dagegen die Verwendung von Begriffen, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind – wie „olympiareif“ oder „olympiaverdächtig“.
Niederlage vor dem LG Rostock
In erster Instanz vor dem Landgericht Rostock hatte das Textilunternehmen noch verloren. Das Oberlandesgericht der Hansestadt sah dagegen kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele. Das Olympia-Schutzgesetz regelt unter anderem die Verwendung der Ringe sowie der Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch.
Nach Einschätzung des Markenrechtsexperten Daniel Kendziur aus dem Münchner Büro der Kanzlei Simmons & Simmons ist der BGH mit dem Urteil seiner Linie treu geblieben und hat den juristischen Handlungsspielraum des DOSB weiter begrenzt. Das Urteil mache deutlich, „dass eine Verwendung von olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr umso eher zulässig ist, desto geringer die sachliche Nähe der beworbenen Produkte zu den Olympischen Spielen ist und desto weniger der Eindruck erweckt wird, das werbende Unternehmen sei ein offizieller Sponsor der Olympischen Spiele“.
Die Marken- und Werberechtlerin Susan Kempe Müller vom Frankfurter Büro der Kanzlei Hengeler Mueller sieht eine größere Freiheit für das Marketing rund um Olympia nach der Entscheidung. „Werbung, die sprachlich Abstand zu den Kernbegriffen Olympia und olympisch hält, ist in Ordnung.“
DOSB nach eigener Sicht großzügig
In einem früheren Fall hatten die Richter entschieden, ein Onlinehändler dürfe mit den Angaben „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für Kontaktlinsen werben. Olympisch sei hier nur ein Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung.
Der DOSB ist nach eigenen Angaben großzügig, wenn der Begriff Olympia für einen guten Zweck eingesetzt wird oder kein Geschäft damit betrieben werden soll. So feiern hartgesottene Frauen und Männer in Schleswig-Holstein ihre „Wattolümpiade“ im Schlick. Auch wer eine Mathematik-Olympiade in Schulen organisiert, muss keine Post vom Rechtsanwalt fürchten.
Zwischen 100 und 1000 Fälle pro Jahr prüfe die Arbeitsgemeinschaft Markenschutz, hatte ein DOSB-Sprecher zur Verhandlung mitgeteilt. In rund 20 Prozent gehe der Verband gegen die Nutzung vor, nur in wenigen Fällen komme es zu einem Verfahren vor Gericht. „Wir freuen uns über jede Nutzung in Schulen, Kindergärten, Vereinen und anderen Organisationen im nichtkommerziellen Bereich“, hatte die DOSB-Vorstandsvorsitzende Veronika Rücker gesagt.
Die absatzwirtschaft hatte Ende November nach der Verhandlung darüber berichtet. Hier geht’s zum Artikel.