von Gregor Krey
Das Unternehmen StudiVZ Ltd. kann sich auf eine ganze Reihe günstiger Gerichtsentscheidungen bezüglich der Durchsetzung des eigenen Markenrechts berufen, darunter gegen die Kennzeichen „PokerVZ“, „bewerberVZ“, „RotlichtVZ“, “MatheVZ“ oder “BörsenVZ”. In den meisten Fällen folgt die gerichtliche Argumentation der Aussage, dass die Kennzeichnungskraft der Wortmarke „StudiVZ“ gerade darauf beruht, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht.
In den “VZ-Fällen” gehen die Richter davon aus, dass durch eine ähnliche Bezeichnung für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen die gleichen Verkehrskreise angesprochen werden und Verwechslungsgefahr aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips besteht.
Das Beispiel „StudiVZ“ zeigt, welche Wirkung ein Markenname mit entsprechender Kennzeichnungskraft entfalten kann. Hingegen scheitern viele Markenanmeldungen, weil die Bezeichnungen vom deutschen Patent- und Markenamt oder auch von internationalen Markenämtern als beschreibend zurückgewiesen werden. Bei der Namensfindung für ein neues Produkt oder eine neue Firma sind daher wichtige Aspekte zu berücksichtigen.
Was zeichnet „marken-fähige“ Namen aus?
Das Markengesetz (MarkenG) regelt umfassend die Eintragung einer Marke. Per Definition kann eine Marke alle Zeichen einschließen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer abzugrenzen. Potentiell zu schützende Marken dürfen demnach nicht beschreibend sein, da sie dann ein so genanntes Schutzhindernis erfüllen. Das heißt, eine zu schützende Ware oder Dienstleistung wird mit einem allgemein üblichen Begriff benannt. „Magazin“ für eine neue Zeitschrift beschreibt entsprechend nur den allgemein bekannten Begriff, „Zeitschrift“ wäre selbst nur eine allgemeinere Bezeichnung und ist gleichermaßen beschreibend. Diese geringe oder fehlende Unterscheidungskraft führt zur Ablehnung der Marke.
Mit der Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erhält der Markeninhaber ein Schutzrecht zur Nutzung eines Namens. Der Markeninhaber hat damit die Möglichkeit, seinen Namen vor der Verwechslung mit dem Wettbewerb zu sichern. Anderen Marktteilnehmern kann die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Namens untersagt werden.
Laut Markenrecht kann eine Verwechslungsgefahr auch bestehen, wenn ähnliche Namen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Das Markenrecht unterscheidet dabei vier Arten der Ähnlichkeit:
- Schriftbildähnlichkeit (Korma – Koma)
- Klangähnlichkeit (Klicks – Clix)
- Ähnlichkeit in der Bedeutung (Steinway – Stoneweg) und
- Gleichheit von Namensbestandteilen (Tulex – Tulexis)
Für jeden Unternehmer ist ein Schutzrecht in Form einer eigenen Marke somit auch ein wichtiger Ideen- und Investitionsschutz. Dies zeigt unter anderem die Studie „Praxis von Markenbewertung und Markenmanagement in deutschen Unternehmen“ aus dem Jahr 2005, in der die Befragten den Anteil des Markenwerts am Gesamtunternehmenswert auf durchschnittlich 67 Prozent beziffern.
Was sollte bei der Namensfindung berücksichtigt werden?
Erst der Name verleiht dem Produkt eine eigene Identität. So verkauft eine Firma nicht nur irgendein beliebiges Produkt, sondern vor allem das mit dem Markennamen assoziierte Image. Bei der Nutzung eines Markennamens für Unternehmen, Produkte, Dienstleistungen oder auch Domains sind einige essenzielle Punkte zu berücksichtigen:
- Ist der Name „markenfähig“ im Sinne des Markenrechts?
- Bestehen bereits Marken- oder Namensrechte am neuen Namen?
- Können eigene Schutzrechte durch die Anmeldung einer Marke aufgebaut werden?
Ist der Name markenfähig? Zur Markenfähigkeit zählt – wie bereits gesagt – der Aspekt der Unterscheidungskraft des Namens. Dabei geht es vor allem darum, dass der gewählte Name nicht einfach das Produkt oder die Dienstleistung beschreiben darf. Zu einer Zurückweisung einer Markenanmeldung kann auch die Nichtbeachtung des so genannten Freihaltebedürfnisses führen. Ein Bäcker kann zum Beispiel die Bezeichnung „Brot“ nicht als Marke eintragen lassen, da dieser Begriff zur freien Nutzung für alle Bäcker freigehalten werden muss.
Bestehen bereits Marken- oder Namensrechte? Ist der Prozess der Namensfindung in einer Phase, in der erste mögliche Namen feststehen, sind bestehende Rechte zu überprüfen. Dabei sollte die Markenrecherche zwischen einer Identitäts- und einer Ähnlichkeitsrecherche unterscheiden. Zudem sind alle relevanten Markendaten zu berücksichtigen.
Reine Identitätsrecherchen lassen sich bei den jeweiligen Markenämtern durchführen. Leider finden diese Recherchen nur das, was die Recherchierenden als Suchname eingeben. Suchen sie zum Beispiel nach „Pharmakontor“, erhalten sie keinen Hinweis auf die Marke „Pharma-Kontor“. Drei Organisationen registrieren die für Deutschland relevanten Marken:
- Deutsche Marken: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- EU-Gemeinschaftsmarken: Hamonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
- Internationale Marken: World-Intellectual-Property-Organisation (WIPO)
Um ein umfassendes Bild bestehender Markenrechte zu erhalten, sollten Unternehmen darüberhinaus grundsätzlich eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen. Oft ist es ratsam, die Ergebnisse durch einen Anwalt auf potentielle Risiken hin zu überprüfen. So können etwa auch andere Namensrechte existieren, zum Beispiel wenn eine Firma einen nicht eingetragenen Namen schon lange Zeit nutzt. Für eine erste Prüfung von Firmennamen lässt sich das offizielle Unternehmensregister im Internet kostenlos nutzen.
Können eigene Schutzrechte durch die Anmeldung einer Marke aufgebaut werden? Die Eintragung einer Marke erwies sich in den vergangenen Jahren als die beste Form der Namenssicherung. Gerade in der Gründungssituation lässt sich mit einer Marke eine starke Rechtsposition für eine sichere Namensnutzung schaffen. Bestehen bereits identische oder sehr ähnliche Marken, sollte ein Markenanwalt die Anmeldung vornehmen, da dieser über das Know-how verfügt, Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse abzugrenzen.
Die Markenanmeldung auf Basis einer Ähnlichkeitsrecherche durch einen Anwalt ausführen zu lassen, ist der sicherste Weg zu einer erfolgreichen Registrierung. Die Kosten für die Registrierung sind immer im Verhältnis zu den wesentlich höheren Kosten zu betrachten, die durch einen Rechtsstreit oder sogar den späteren Verlust eines bereits in den Markt eingeführten Namens entstehen können.
Was ist bei Domain-Namen zu beachten?
Eine Domainanmeldung führt nicht unmittelbar zu einem Schutzrecht. Eine Domain ist vorrangig als Adresszuordnung zu verstehen. Erst wenn sie längere Zeit genutzt wird und der Inhaber eine Bekanntheit der Adresse nachweisen kann, lassen sich daraus Rechte an der weiteren Namensnutzung ableiten. Gerade in der Gründungs- oder Markteinführungsphase, in der dieser Sachverhalt nicht gegeben ist, ist eine Recherche nach bestehenden Marken und Firmennamen sowie die Anmeldung einer eigenen Marke eine wichtige Aufgabe.
Autor : Gregor Krey ist Geschäftsführer bei Tulex. Das Düsseldorfer Unternehmen erstellt in Kooperation mit einem Fachanwalt für Markenrecht Gutachten. Es übernimmt Markenanmeldungen sowie Überwachungsdienste.