Es sei nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, „die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen“. So heißt es in der Urteilsbegründung der Richter des 5. Zivilsenats, die Bezug auf ein Urteil vom 8. Januar 2019 nimmt. Die einstweilige Verfügung hat das Gericht jedoch lediglich für eins der drei Postings untersagt.
Zum Hintergrund: Die Bloggerin und Influencerin Vreni Frost hatte Berufung eingelegt, nachdem das Landgericht Berlin gegen sie im Mai 2018 eine einstweilige Verfügung erlassen hatte. Darin wurde Vreni Frost verboten, derartige Posts mit Links auf eine Internetpräsenz von Produktanbietern ohne Werbekennzeichnung zu veröffentlichen. Dem Urteil ging eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb voraus, der der Influencerin vorwarf, in drei Instagram-Posts kommerzielle Werbung betrieben zu haben, ohne dies gekennzeichnet zu haben. Sie habe damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Die Bloggerin betonte jedoch, dass sie in allen Fällen keine Gegenleistung in finanzieller oder anderer Hinsicht erhalten zu haben (absatzwirtschaft berichtete).
Einzelfall ist entscheidend
Zur Begründung des Urteils erklärten die Richter weiter: „Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles.“ Demnach würden „weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden“, nicht unter das UWG fallen.
Bei zwei der betroffenen Postings ginge es nach Ansicht des Gerichts um private Zwecke. Vielmehr habe Vreni Frost dort „als Unternehmerin gehandelt“. Im Wortlaut heißt es:
Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen seien geeignet gewesen, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts hätten auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower gedient, so dass sich die Antragsgegnerin insoweit nicht darauf berufen könne, allein einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben.
Hierbei sei also entscheidend gewesen, dass es keinen inhaltlichen Bezug zum jeweils gesetzten Link gegeben hat. „Einzig erkennbarer Zweck sei es gewesen, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick Weiteres erfahren zu können.“
Redaktioneller Beitrag, weil informativ und meinungsbildend
Beim dritten Instagram-Post, bei dem die einstweilige Unterlassung zurückgenommen wurde, handle es sich jedoch um einen redaktionellen Beitrag. Dort, so die Richter, geht es „vor allem um die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires“. Der Beitrag habe also allein der Information und Meinungsbildung der Follower gedient. Dort konnte Frost dem Gericht zudem durch eidesstaatliche Versicherung glaubhaft machen, „weder von den in den Tags genannten Unternehmen noch von Dritten Entgelte erhalten zu haben“.
Abschießend stellte das Gericht fest, dass „Berichte über Modetrends (…) nicht weniger schützenswert als Berichte über gesellschafts- und tagespolitische Themen“ seien.
Hier geht’s zur kompletten Urteilsbegründung.
tb