Dabei unterliegt die Werbung während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 den allgemeinen werberechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik. Es gilt das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) wie das Markengesetz und alle gültigen, die Werbung in Deutschland regelnden Vorschriften. Die FIFA hat sich jedoch im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 eine Vielzahl von Bezeichnungen und Logos in einem bisher nicht bekannten Ausmaß als Marke schützen lassen (siehe: Achtung Fussball-WM-Fallstricke).
Ob der Schutz dieser Marken tatsächlich soweit reicht wie sich die FIFA das vorstellt, wird der Bundesgerichtshof voraussichtlich noch in der ersten Hälfte des Jahres 2006 entscheiden. Wer dennoch Begriffe oder Logos verwendet, für die die FIFA Markenschutz beantragt hat, riskiert folgendes: bestätigt der BGH den von der FIFA beanspruchten Schutzumfang, verletzt er den Markenschutz mit den sich daraus ergebenden Folgen (Auskunft und Schadenersatz in der Form einer nachträglichen Lizenzgebühr). Bestätigt der BGH den Schutzumfang jedoch nicht, konnte er kostenlos und ohne Folgen hoffentlich erfolgreich werben. |
Die FIFA hat sich aber nicht nur umfassend Markenrechte schützen lassen, sie sorgt auch dafür, dass innerhalb der Stadien, in denen die Spiele ausgetragen werden, sowie in einem Umkreis von einem Kilometer um ein Stadion (“ Bannmeile“) einschließlich des darüber befindlichen Luftraums, nur sie und die offiziellen Sponsoren werben. Erreicht hat sie das, indem sie den Austragungsorten die Möglichkeit gibt, auch für sich mit der WM 2006 zu werben, vorausgesetzt, sie werden die Vorgaben der FIFA in den Stadien einhalten. Unter anderem müssen München und Hamburg die Allianz Arena (München) und das AOL Stadion (Hamburg) während der Spiele umbenennen – die Namensgeber dieser Stadien sind nicht offizielle FIFA Sponsoren. Die Städte wiederum haben Hausrecht in den Stadien und können dort hinsichtlich der Werbeaktionen bestimmen.
Weitere rechtliche Vorschriften für die Werbung in Außenbereichen enthält das Bundesbaugesetz sowie die Bauordnungen der Länder, die Straßenverkehrsordnung und das Fernstraßengesetz sowie die Länderstraßengesetze. Das Bundesbaugesetz und die Bauordnungen in der Länder regeln die Anforderungen an Anlagen der Außenwerbung, allerdings nur in Bezug auf die baulichen, nicht dagegen die inhaltlichen Anforderungen. Sofern eine werbliche Anlage, also beispielsweise ein Plakat, den baurechtlichen Vorgaben (etwa Größe, Entfernung von der Straße etc.) entspricht, lässt sie sich wegen ihres Inhaltes nicht beanstanden, sofern der Inhalt nicht die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährdet oder (in manchen Bundesländern) gegen das so genannte Verunstaltungsverbot verstößt.
Eine Ablehnung durch eine Straßenbaubehörde wegen des Inhaltes etwa eines Plakates ist nicht zulässig. Beispielsweise, weil das Plakat für ein bayerisches Bier – dessen Brauerei nicht Sponsor der FIFA ist – und nicht für den offiziellen Sponsor der FIFA, einen amerikanischen Bierhersteller wirbt.
Das FStrG und die Landesstraßengesetze regeln die Art und Weise der Nutzung von öffentlichen Straßen. Die Juristen unterscheiden hier nach dem „Gemeingebrauch“ und der „Sondernutzung“ einer öffentlichen Straße. Im Rahmen des Gemeingebrauchs kann jedermann eine Straße im Rahmen ihrer so genannten „Widmung“ nutzen. Die Interessen der FIFA jedenfalls sind kein Argument, das eine Rolle spielen darf. Für die so genannte „Sondernutzung“, etwa das Abstellen eines abgemeldeten Autos, Lautsprecherwerbung, das Aufstellen von Verkaufsbuden und Ständen und anderes ist eine spezielle, gebührenpflichtige „Sondernutzungserlaubnis“ einzuholen.
Werbung im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 ist jedenfalls dann straßenrechtlich zulässig, wenn sie in den Gemeingebrauch fällt. Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt, hält sich im Rahmen des „Gemeingebrauchs“, auch der Fahrzeughalter sein Fahrzeug mit Werbeflächen versieht, wer dagegen einen Anhänger mit Werbung an gut sichtbarer Stelle tagelang zu Werbezwecken abstellt, macht Gebrauch von einer „Sondernutzung“.
Werbung auf Bussen, LKW, Pkw, Taxen, aber auch Fahrradtaxen, die sich innerhalb dieses zulässigen Gemeingebrauchs bewegen, lässt sich nicht mit Rücksicht auf die Wünsche der FIFA einschränken, weder hinsichtlich der Straßennutzung noch der Werbung. Anders ist dies bei Plakatwänden, Litfaßsäulen oder Bushaltestellenhäuschen, die eine Sondernutzungserlaubnis erfordern. Auf eine Erteilung dieser Sondernutzungserlaubnis hat der einzelne keinen Rechtsanspruch. Angeblich wollen die Städte während der Fußball-Weltmeisterschaft keine derartigen Nutzungserlaubnisse erteilen. Ob dies mit den Interessen der FIFA begründet werden kann, erscheint mehr als fraglich.
Die Städte können Sondernutzungserlaubnisse, die sie bereits befristet – auch über den Beginn der WM 2006 hinaus – erteilt haben, nicht ohne besondere Gründe widerrufen. Damit hat ein Kioskinhaber mit einer solchen befristeten Erlaubnis von der Behörde keinen – zumindest rechtlichen – Druck zu befürchten. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass sie auf andere Weise versuchen, nicht von ihnen beziehungsweise der FIFA legitimierte Werbeträger zu ihren Gunsten zu „beeinflussen“.
Dr. Peter Schotthöfer ist Rechtsanwalt in München.
eingestellt am 25. April 2006