Von Gastautor Dr. Michael Ott
Markenfälschung und Bankgeheimnis: Darf sich eine Bank auf das Bankgeheimnis berufen, wenn ein Markenrechtsinhaber Auskunft über den Kontoinhaber verlangt, über dessen Konto die Zahlung des Kaufpreises für das Plagiat abgewickelt wurde?
Fälschungen auf Ebay
Der BGH (Az. I ZR 51/12) urteilte am 21.10.2015 in der sog. Davidoff Hot Water II Entscheidung, dass sich das Kreditinstitut bei offensichtlichen Markenrechtverletzungen nicht auf sein Bankgeheimnis berufen kann. Das Verfahren wurde zunächst ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entschied mit Urteil vom 16.07.2015 (Az. C-510/13), dass es gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entgegensteht, wenn eine Bank in derartigen Konstellationen unbegrenzt und bedingungslos die Auskunft unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern kann. Darauf basierend fällte der BGH dann sein Urteil.
Den Entscheidungen lag der Sachverhalt zu Grunde, dass über Ebay eine offensichtliche Fälschung des Parfums Davidoff angeboten wurde. Die Inhaberin der Lizenzrechte unternahm einen sogenannten Testkauf und zahlte den Kaufpreis auf ein Konto, welches bei der beklagten Bank geführt wurde. Da weder der richtige Name noch die Anschrift des Verkäufers anderweitig ermittelt werden konnten, verlangte der Inhaber der Lizenzrechte von der Bank gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 MarkenG Auskunft über den Kontoinhaber. Nach dieser Vorschrift sind auch sogenannte Dritte zur Auskunft verpflichtet, wenn diese Dienstleitungen im Zusammenhang mit offensichtlichen Markenverletzungen begangen haben. Die Bank verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.
Das Fazit
Das Urteil dürfte zur Konsequenz haben, dass Kreditinstitute zukünftig stärker in Streitigkeiten im Zusammenhang mit Plagiaten und Markenpiraterien involviert werden. Insbesondere groß angelegten Plagiatsfällen ist die Verschleierung von Vertriebs- und Zahlungswegen immanent, wie auch der BGH im Rahmen der Urteilsbegründung ausführte. Das Urteil führt aber auch zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei den Banken hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Auskunftserteilung, die mit der Verpflichtung einhergeht.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Bankgeheimnis ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz des Kunden. Durch die Mitwirkung des Kunden bei offensichtlichen Markenrechtsverletzungen ist das Auskunftsrecht des Geschädigten höher zu gewichten.
Zum Autor: Dr. Michael Ott ist seit 15 Jahren Anwalt. Seit Juli 2015 ist er als Partner bei der Kanzlei Göhmann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Frankfurt am Main tätig. Er berät und vertritt mittelständische Unternehmen und Banken in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Gewerblichen Rechtschutz.