Ein Kunde hatte über das Internet Holzkitt bestellt und musste beim E-Commerce-Unternehmen ein Kundenkonto eröffnen. Im Eröffnungsantrag fand sich die Möglichkeit, anzukreuzen, ob er mit der Zusendung von Werbung per E-Mail einverstanden sei. Allerdings war der Haken des Einverständnisses bereits voreingestellt. Die Richter waren der Auffassung, dass das Gesetz zwar die Zusendung von Werbung per E-Mail erlaube, wenn das Einverständnis des Empfängers vorliegt. Von einem Einverständnis könne aber nicht die Rede sein, wenn der Haken als Zeichen der Zustimmung bereits voreingestellt ist und erst entfernt werden müsste.
Nun erlaubt das Gesetz eine Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken auch dann, wenn die E-Mail-Adresse im Rahmen eines Kaufes erhalten worden war. Aber auch dann dürfe sich die Direktwerbung nur auf ähnliche Waren wie die, die beim Kauf erworben wurden, beziehen. Ein Newsletter gehöre nicht dazu. Außerdem hätte bei der Erhebung der E-Mail-Adresse eindeutig darauf hingewiesen worden sein müssen, dass bei einem Widerspruch gegen die Weiterverwendung der Adresse Vermittlungskosten nach Basistarif entstünden. Die Zusendung des Newsletters per E-Mail stellte daher nach Auffassung des Senats eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Peter Schotthöfer
OLG Jena vom 21.04.2010; Aktenzeichen 2 U 88/10