I. Wichtige rechtliche Aspekte eines Vertrages zwischen einer Werbeagentur und ihrem Kunden
Präambel: (eine Präambel = Vorbemerkung ist rechtlich nicht notwendig, kann aber im Konfliktfall hilfreich sein. In ihr sollten die Erwartungen beschrieben werden, die man in Bezug auf die Leistungen der Gegenseite hat sowie der Geist der Zusammenarbeit).
Genaue Umschreibung der Aufgaben:
- Direktmarketing?
- Public Relation*?
- Produktentwicklung?
- Produktberatung?
- Strategische Beratung*?
* ( die genaue Beschreibung der Aufgaben der Agentur ist von großer Bedeutung.
Dies zeigt ein Urteil des BGH: einer Agentur mit dem vertraglich festgelegten
Auftrag zur „strategische Beratung bei der Verkaufsförderung“ musste die Erstellung
eines PR – Konzepts nachträglich vergütet werden, da nach Auffassung des BGH
die Erstellung eines PR – Konzepts keine „strategische Beratung bei der
Verkaufsförderung“ ist ).
II. Leistungen der Agentur**
- Werbevorbereitung ( Analyse der Marktposition und der Konkurrenzsituation der zu betreuenden Produkte
( jeweils Regelungen im Detail ) - Werbeberatung
- Werbegestaltung
- Briefing
- Kostenvoranschlagspflicht
- Kosten bei Änderung auf Kundenwunsch
- Werbeplanung und – einschaltung
- Werbemittelherstellung
- Sonstige Leistungen ( Research, Corporate Design, Spezialtexte)
- Internationale Koordination von Werbemaßnahmen/Leistungen des Kunden
** nicht abschließende Aufstellung möglicher Aufgaben einer Agentur. Es sollten hier
aber alle Leistungen aufgeführt werden, die von der Agentur erwartet werden.
Dies gilt sowohl für einen Servicevertrag wie für den Vertrag, der nur auf ein
bestimmtes Projekt bezogen ist.
III. Leistungen des Kunden
- Angaben zum Budget (insbesondere bei Full – Service Verträgen sind Angaben zum Budget für beide Seiten
hilfreich. Die Agentur kann sich personell auf das erwartete Volumen einstellen, der
Kunde dann eine reibungslose Ablauf erwarten) - Zielvorgaben/Briefing
- Bestätigung von Gesprächen als Arbeitsgrundlage binnen einer bestimmten Frist (es sollte festgelegt werden, wer – in der Regel die Agentur – den Vermerk fertigt und in welcher Zeit – eine Wochen nach dem Gespräch)
- Pflicht zur Lieferung von Informationen (der Kunde muss beispielsweise der Agentur mitteilen, welchen Dämmwert ein Ziegelstein aufweist, für den die Agentur werben soll)
- Freigabepflichten (die Verpflichtung des Kunden von der Agentur vorgelegte Arbeiten binnen einer bestimmten Frist freizugeben dient dem reibungslosen Ablauf der Zusammenarbeit)
- Haftung für wettbewerbsrechtliche Richtigkeit (sehr wichtig, wenn der Kunde die rechtliche Überprüfung nicht im eigenen Haus vornehmen lässt, sondern die Aufgabe der Agentur überträgt, sollte auch klargestellt werden, wer hierfür die dadurch entstehenden Kosten übernimmt. Denn die Agentur darf selbst keine rechtliche Auskunft erteilen, da sie anderenfalls gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen würde. Sie muss also eine zur Auskunftserteilung befugte Person, einen Rechtsanwalt, beauftragen. Es ist zu regeln, wer die durch dessen Tätigkeit entstehenden Kosten trägt.)
- Freistellung von Ansprüchen Dritter (wenn die Agentur urheberrechtlich geschützte Leistungen Dritter unberechtigt verwendet, kann sich der Urheber sowohl an die Agentur als auch an den Kunden halten. Für diesen Fall sollte der Agentur von vornherein die Verpflichtung auferlegt werden, die dem Kunden dadurch entstehenden Kosten zu tragen)
- Umfang des Nutzungsrechtes***
- Räumlich (Bayern? BRD? Deutschsprachige Länder? EU? International?)
- zeitlich
- mediengegenständlich (Plakat? Anzeige? Prospekt? TV – Spot? Internet? etc.)
- Vergütung (Pauschal? Auftragsbezogen?)
- Wieviele Entwürfe sind in der pauschalen Vergütung enthalten ?
- Zahlungsziele (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen)
***
(die Bedeutung der genauen Beschreibung des Umfanges des Nutzungsrechtes in Bezug auf
urheberrechtsfähige Werke kann gar nicht stark genug betont werden. Einzelheiten zur
Übertragung des Nutzungsrechtes sind in der Checkliste „Rechtliche Aspekte des Erwerbs
eines Nutzungsrechtes am Beispiel einer Fotografie “ enthalten – die ebenfalls kostenfrei
beim Verfasser angefordert werden kann)
Regelungen bei Ende des Vertrages
- Herausgabe – bzw. Aufbewahrungspflicht für Unterlagen
- Zurückbehaltungsrecht
- Wem gehören die Daten ? (Mangels einer besonderen Vereinbarung verbleibt das Eigentum an den Daten
grundsätzlich bei der Agentur. Da diese Daten in der Regel aber die Leistung der Agentur verkörpern, muss auch der Kunde daran großes Interesse haben. Dieses Recht lässt sich nur durch eine entsprechende Klausel im Vertrag oder eine gesonderte Vereinbarung sichern). - Nutzungsrecht nach Vertragsende? (Findet sich im Vertrag keine eindeutige Klausel über das Recht des Kunden zur Benutzung der von der Agentur geschaffenen, urheberrechtsfähigen geistigen Leistungen kann der Benutzung nach Beendigung des Vertrages zumindest fraglich sein. Mit einer entsprechenden rechtzeitigen Vereinbarung lassen sich diese Risiken ausschalten)
Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt
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