Erstmals sei die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vor fünf Jahren gegen Werbeagenturen aktiv geworden. Daraufhin sollten Agenturen, die mit den für ihre Kunden entwickelten Werbespots auf ihrer Website warben, auf die Musikbestandteile der gezeigten Werbespots eine Vergütung pro Monat und Spot bezahlen. Nachdem mehrere Gespräche mit der GEMA ergebnislos geblieben seien, wäre der Rechtsweg der einzige Ausweg gewesen. So habe GWA-Justitiar Dr. Eberhard Kolonko zur Klage gegen die GEMA in einem Musterprozess geraten. Als Kläger habe sich die Agentur Heye, Group GmbH, Unterhaching, zur Verfügung gestellt und das Verfahren unterstützt. Zudem sei die Klage vom Arbeitskreis Finanzen und Controlling der internationalen Agenturen im GWA gefördert worden.
In dem dreieinhalb Jahre dauernden Verfahren habe das Landgericht München die Klage in erster Instanz abgewiesen und das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz die Berufung dagegen zurückgewiesen. Somit sei in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof verhandelt worden. Dabei sei der BGH der Argumentation des GWA gefolgt und habe antragsgemäß festgestellt, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von der Agentur (Klägerin) Auskunft und Vergütung zu verlangen. Das Urteil sei rechtskräftig. Die GEMA habe kein Rechtsmittel dagegen.